AX.________ selber hatte bereits am 8. Januar 2013 erklärt, er könne eine Rückgabe des Dodge durch den Beschuldigten an seinem Wohnort nicht bestätigen, da er zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen sei. Zudem hätte eine Rückgabe bei ihm keinen Sinn gemacht. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte den Dodge an AP.________ zurückgegeben habe (pag. 1940 Antwort 15-17).