Der Beschuldigte hatte dieses Dokument indessen nicht bei sich und konnte es später auch nicht nachreichen, obwohl er von der Kantonspolizei Zürich dazu aufgefordert worden war (pag. 1896 Abs. 2). Ebenso wenig konnte beim Beschuldigten der von ihm erwähnte Arbeitsvertrag mit der AM.________ GmbH erhoben werden (pag. 3271 Antworten 27-30); diese Dokumente überbrachte der Beschuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. bis 15. Januar 2015 (pag. 4600 ff.).