• In der Einvernahme vom 31. Juli 2012 bei der Kantonspolizei Zürich machte der Beschuldigte erneut geltend (pag. 1927 Antwort 5, 10), er habe den Wagen nicht „veruntreut“, was er beweisen könne. Er habe nämlich ein Abgabeprotokoll vom 31. Oktober 2011 in seinen Unterlagen, wonach er das Fahrzeug abgegeben habe und zwar an AP.________ und dies in Winterthur am Wohnort von AX.________ draussen auf der Strasse;