a) Beweismittel Als objektive Beweismittel können der Leasingvertrag vom 7. Juli 2011, das Übergabeprotokoll vom 14. Juli 2011 und die Kündigung des Leasingvertrages vom 8. November 2011 mit Rückgabeaufforderung per 11. November 2011 beigezogen werden (polizeiliche Sicherstellung angedroht). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2015 reichte der Beschuldigte die Kopie eines befristeten Arbeitsvertrags zwischen ihm und der AM.________ GmbH ein (pag. 4600 ff.). Im Übrigen muss auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden.