Die AV.________-Garage, vertreten durch BA.________, verkaufte das Fahrzeug anschliessend an die Garage BD.________ AG in AY.________ weiter. Diese Garage verkaufte den Dodge Ram an BE.________ welcher das Auto wiederum an die BF.________ GmbH in Niederlenz für Fr. 22000.00 verkaufte. Am 18. Februar 2013 konnte dort das Fahrzeug durch die Kantonspolizei Aargau sichergestellt werden. Für die Prüfung des Vorwurfs der Veruntreuung ist demnach unbestritten, dass