5.3. Der Beschuldigte wusste jedoch klarerweise, dass ihm die Veräusserung des Dodge Ram vorgeworfen wird, er konnte sich daher gegen diesen Vorwurf in genügender Weise zur Wehr setzen. Die Ungenauigkeit bezüglich des Tatzeitraums führt daher nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt somit nicht vor.