Darin könne unter den konkreten Umständen noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gesehen werden, da die Vorinstanz lediglich hinsichtlich des Tatzeitpunkts geringfügig von der Anklage abweiche, und die Beschwerdeführerin bezüglich des Tatvorwurfs im Übrigen nicht im Unklaren gewesen sei. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts führten kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.