Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil vom 11. Februar 2013, 6B_544/2012, E. 6.4.4. fest, es liege noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn der Deliktszeitraum auf die Zeitspanne vom 30. September bis 3. Oktober eingeschränkt werde, der Diebstahl sich jedoch auch am 4. Oktober ereignet haben könnte. Darin könne unter den konkreten Umständen noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gesehen werden, da die Vorinstanz lediglich hinsichtlich des Tatzeitpunkts geringfügig von der Anklage abweiche, und die Beschwerdeführerin bezüglich des Tatvorwurfs im Übrigen nicht im Unklaren gewesen sei.