O., N. 28 zu Art. 325 StPO). Allfällige Versehen können allenfalls im Rahmen der Erwägungen vom Gericht im Urteil richtig gestellt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 29 zu Art. 325 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts führen kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2012, 6B_640/2011, E. 2.3.3. mit Hinweisen auf das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2011, 6B_432/2011, E. 2.2.).