Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss, bzw. für sie «keine Zweifel mehr darüber bestehen können», was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Sind also die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so dass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 28 zu Art.