13 325 StPO). Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit schadet zumindest dann nicht, wenn eine ansonsten nicht zu beanstandende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatumstände (z.B. der genaue Zeitpunkt) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss, bzw. für sie «keine Zweifel mehr darüber bestehen können», was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.