Es ist in der Anklage das Datum und wenn möglich auch die genaue Zeit zu bezeichnen. Die zeitlichen Verhältnisse lassen sich aber nicht immer präzis rekonstruieren, weshalb sich die Praxis auch mit der Angabe eines bestimmten Zeitraums begnügt, so lange es um dieselbe individualisierte Tat geht, die Tatidentität somit gewahrt bleibt (LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N. 9 zu Art.