5.2. Verletzung des Anklagegrundsatzes Art. 325 Abs. 1 StPO konkretisiert das Anklageprinzip. Gemäss lit. f. dieser Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Es ist in der Anklage das Datum und wenn möglich auch die genaue Zeit zu bezeichnen.