__ GmbH anvertraut. Verwendet wurde das Fahrzeug jedoch von Beginn an vom Beschuldigten, der auch die Obhut über selbiges hatte (p. 1928, F+A 5 f.). Das Eigentum am Dodge Ram ist nicht auf den Beschuldigten übergegangen, womit es sich beim Dodge Ram für den Beschuldigten um einen fremde bewegliche Sache handelte. Der Beschuldigte hat das Fahrzeug mit Wissen der Leasingnehmerin verwendet. Der Wagen wurde somit in einem zweiten Schritt dem Beschuldigten von der Leasingnehmerin der AM.________ GmbH anvertraut. Durch den Verkauf des Dodge Ram, an welchem der Beschuldigte beteiligt gewesen ist, hat sich der Aneignungswille manifestiert.