Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach die Vorinstanz den Berufungsführer der Veruntreuung schuldig. Sie würdigte den Sachverhalt rechtlich wie folgt (pag. 4721 f.): Der Dodge Ram wurde durch die AM.________ GmbH von der O.________ AG geleast. Der Leasingvertrag wurde durch den Geschäftsführer der AM.________ GmbH unterschrieben (p. 1905 F+A 4). Gemäss Leasingvertrag verblieb das Eigentum am Dodge Ram hierbei bei der O.________ AG (p. 1837 Ziff. 1.2) und im Fahrzugausweis wurde „Halterwechsel verboten" eingetragen (p. 1839). Dementsprechend wurde der Dodge Ram in einem ersten Schritt der AM.________ GmbH anvertraut.