Der Beschuldigte behauptete, er kenne AR.________ nicht (p. 1929). Gemäss AP.________ kannte der Beschuldigte AR.________ sehr wohl (p. 2831 F+A 22, p. 2928 A 4, p. 2942 A 14). Auch AQ.________ konnte auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten bestätigen, er habe diese Person einmal mit AR.________ zusammen gesehen (p. 3016 F+A 4). Auch in diesem Punkt ist der Beschuldigte nicht glaubwürdig und es wird einen Grund haben, weswegen der Beschuldigte abstreitet, AR.________ zu kennen.