Er wisse nichts darüber, was mit dem Wagen weiter passiert sei (p. 1934 F+A 2 f., p. 1967 F+A 4 ff.). AP.________ räumt sogar ein, wenn er den Wagen zurück erhalten hätte, hätte er ihn verkauft, wie er es auch mit anderen Fahrzeugen gemacht habe (p. 2831 F+A 26). Dass AP.________ andere Wagen verkauft hat, kann der Anklageschrift gegen AP.________ entnommen werden (vgl. p. 4544 ff.). Auch AX.________ konnte eine Rückgabe des Wagens nicht bestätigen, da er sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand (p. 1940 F+A 5 ff.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit AP.