Das „Abgabeprotokoll" konnte er aber erst an der Hauptverhandlung einreichen (p. 4603). Zuerst will der Beschuldigte den Wagen am Wohnort von AX.________ in Winterthur draussen auf der Strasse an AP.________ abgegeben haben (p. 1928 F+A 10 ff.). Er habe den Schlüssel und den Alarmknopf der Fernbedienung AZ.________ (gemeint AP.________) übergeben (p. 3148 Z. 316 ff.). AP.________ bestritt jedoch, den Wagen vom Beschuldigten zurück erhalten zu haben (p. 1933 F+A 15). Er wisse nichts darüber, was mit dem Wagen weiter passiert sei (p. 1934 F+A 2 f., p. 1967 F+A 4 ff.).