2. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für erwiesen. Sie begründete dies wie folgt (pag. 4711 ff.): Der Dodge Ram wurde durch die AM.________ GmbH (Leasingnehmerin) von der O.________ AG (Leasinggeberin) geleast (p. 1836). AU.________, damaliger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der AM.________ GmbH, unterzeichnete am 14.07.2011 den Leasingvertrag (p. 1836, p. 1905 F+A 4). Der Dodge Ram ist am 10.11.2011 ausser Verkehr und gleichentags mit den Kontrollschildern ZH .________ ( AS.________ GmbH), ohne den Eintrag 178 (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis wieder in Verkehr gesetzt worden.