10. Die Kammer ist, aufgrund der alleinigen Berufung von A.________ an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf damit das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Veruntreuung, evtl. Diebstahl, evtl. unrechtmässige Aneignung z.N. O.________ AG