Zu überprüfen sind damit im Schuldpunkt lediglich die Schuldsprüche wegen Veruntreuung (Anklageschrift Ziff. I. 1, Urteilsdispositiv Ziff. II. 7.) und Hehlerei (Anklageschrift Ziff. I. 7.2., Urteilsdispositiv Ziff. II. 6.2.). Zudem ist der Sanktionenpunkt zu überprüfen, insofern der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren verurteilt worden ist. Zudem ist über die vorinstanzlich verfügte Schriftensperre und die zusätzliche Ersatzmassnahme zu entscheiden. Der Rechtskraft entzogen ist schliesslich die Verfügung betreffend DNA-Profil, sodass auch diesbezüglich neu verfügt werden muss.