1. A.________ von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Nacht vom 28.09.2009 auf den 29.09.2009 in Lenzburg, zum Nachteil der N.________ AG ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde (Dispositiv Ziff. I.);