IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________ / .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Zufolge Beschränkung der Berufung durch den Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen als