Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits folgendes: I. Mit Beschluss der 2. Strafkammer vom 10. Juli 2015 wurde die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) festgestellt betreffend den Freispruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, die Schuldsprüche wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, mehrfachen SVG-Widerhandlungen und der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die weiteren Verfügungen.