Ziff. I Der Beschuldigte sei zusätzlich zum Freispruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung vom Vorwurf der Veruntreuung (Anklageschrift Ziff. 1) sowie vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageschrift Ziff. 7.2.) von Schuld und Strafe freizusprechen. Ziff. II (Strafzumessung) Ziff. 1 sei dahin abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen sei, davon seien ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt auszusprechen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen. 2. Die Gerichtskosten und Auslagen des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.