6. Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 stellte die 2. Strafkammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und -kläger (nachfolgend Privatklägerinnen und -kläger) auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichten und kein Nichteintreten auf die Berufung beantragten. Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde gutgeheissen. Die Kammer stellte zudem die bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest. Weiter verzichtete die Kammer mit Ausnahme der O.________ AG auf eine Vorladung der Privatklägerinnen und Privatkläger, da das Urteil soweit sie betreffend mit Ausnahme von Ziff. II.7. (Veruntreuung z.N. O.