Ziff. II. (Strafzumessung) Ziff. 1 sei dahin abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen sei, davon seien ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt auszusprechen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen. 2. Die Gerichtskosten und Auslagen des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Honorar und Auslagen des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahrens seien aus der Staatskasse zu bezahlen.