4 Art. 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Ziff. 1 SVG, Art. 426 ff. StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ (sechs drei Viertel) Jahren. Die Untersuchungshaft (AG und BE) von 344 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 38‘000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 17‘531.00, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘531.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 40‘141.00).