Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Strafabteilung Section pénale 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Urteil 3001 Bern SK 15 142 WEN Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2015 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Werner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ vertreten durch E.________ Straf- und Zivilkläger F.________ Straf- und Zivilkläger G.________ AG Straf- und Zivilklägerin H.________ (ehemals P.________) Straf- und Zivilklägerin I.________ Straf- und Zivilklägerin J.________ Straf- und Zivilklägerin K.________ AG (vormals Q.________ AG) Zivilklägerin L.________ AG Straf- und Zivilklägerin M.________ AG Straf- und Zivilklägerin N.________ AG Straf- und Zivilklägerin O.________ AG Straf- und Zivilklägerin wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 15.01.2015 Erwägungen I. Formelles 1. Mit Urteil vom 15. Januar 2015 erkannte das Kollegialgericht des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau was folgt (pag. 4639 ff.): I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich be- gangen in der Nacht vom 28.09.2009 auf den 29.09.2009 in Lenzburg z.N N.________ AG, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen 1.1. am 08.08.2009 in Herzogenbuchsee z.N. R.________; 1.2. am 15.12.2009 in Herzogenbuchsee z.N. F.________; 1.3. am 07.10.2011 in Küttingen z.N. C.________ 2 2. des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit von Mitte 2011 bis Mai 2012 an verschiedenen Orten in der Schweiz, namentlich 2.1. am 11.06.2011 und zuvor in Muri AG und anderswo z.N. S.________, Deliktsbetrag ca. CHF 1‘800.00; 2.2. in der Zeit vom 17.06.2011 bis am 24.06.2011 in Elsau und anderswo z.N. T.________, Deliktsbetrag ca. CHF 6‘368.00; 2.3. zwischen dem 21.06.2011 und dem 15.07.2011 in Würenlos und anderswo z.N. U.________ Genossenschaft, Deliktsbetrag ca. CHF 52‘432.00; 2.4. am 23.06.2011 in Hettlingen und anderswo z.N. V.________, Deliktsbetrag ca. CHF 4‘904.30; 2.5. am 25.06.2011 in Rotkreuz und anderswo z.N. W.________, Deliktsbetrag ca. CHF 1‘790.55; 2.6. zwischen dem 01.07.2011 und dem 21.07.2011 in Luzern und anderswo z.N. Firma X.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 54‘964.00; 2.7. am 12.07.2011 in Dietikon und anderswo z.N. Y.________, Deliktsbetrag ca. CHF 10‘886.40; 2.8. zwischen Mitte Juni 2011 und dem 21.09.2011 in Schlieren und anderswo z.N. Z.________, Deliktsbetrag ca. CHF 5‘676.20; 2.9. zwischen dem 14.09.2011 und dem 27.11.2011 in Schlieren und anderswo z.N. Z.________, Deliktsbetrag ca. CHF 6‘675.35 (Versuch); 2.10. in der Zeit von ca. dem 25.07.2011 und dem 29.07.2011 in Widen AG und anderswo z.N. S.________, Deliktsbetrag ca. CHF 11‘000.00; 2.11. in der Zeit vom 31.08.2011 bis am 02.09.2011 in Baden und anderswo z.N. AA.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 15‘410.00; 2.12. in der Zeit vom 29.08.2011 und dem 02.09.2011 in BL.________ und anderswo z.N. AB.________, Deliktsbetrag ca. CHF 20‘996.80; 2.13. am 08.09.2011 und zuvor in Steinmaur und anderswo z.N. AC.________ AG, Deliktsbe- trag ca. CHF 12‘872.45; 2.14. am 28.09.2011 in Frick und anderswo z.N. AD.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 3‘452.40; 2.15. am 07.10.2011 und zuvor in Gretzenbach und anderswo z.N. AE.________ AG, Delikts- betrag ca. CHF 6‘315.65; 2.16. am 07.10.2011 und zuvor in Küttingen und anderswo z.N. I.________, Deliktsbetrag ca. CHF 1‘067.60; 2.17. am 21.11.2011 und zuvor in Willisau und anderswo z.N. AG.________, Deliktsbetrag ca. CHF 8‘320.35; 2.18. im Dezember 2011 und zuvor in Adliswil und anderswo z.N. AG.________, Deliktsbetrag ca. CHF 3‘801.60; 2.19. in der Zeit vom 05.01.2012 bis am 07.01.2012 in Baden und anderswo z.N. AH.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 54‘964.00; 2.20. in der Zeit vom 24.03.2012, ev. zuvor, bis am 29.03.2012 in Wädenswil und anderswo z.N. AI.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 18‘920.90; 2.21. in der Zeit vom 19.04.2012 bis am 24.05.2012 in Triengen und anderswo z.N. J.________, Deliktsbetrag ca. CHF 9‘946.80; 2.22. am 28.04.2012 in Gipf-Oberfrick und anderswo z.N. AJ.________, Deliktsbetrag ca. CHF 2‘242.80; 3 2.23. am 11.05.2012 in Küssnacht am Rigi und anderswo z.N. G.________ AG Deliktsbetrag ca. CHF 1‘990.00; 2.24. am 12.05.2012 in Malters und anderswo z.N. Q.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 2‘349.80; 2.25. am 14.05.2012 in Neuhaus und anderswo z.N. L.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 4‘492.80; 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte 2011 bis Mai 2012 an ver- schiedenen Orten in der Schweiz, namentlich 3.1. am 11.06.2011 in Muri AG z.N. S.________; 3.2. am 21.06., 27.06., 01.07., 08.07. und 15.07.2011 in Würenlos z.N. H.________ (ehemals P.________); 3.3. zwischen dem 01.07.2011 und dem 21.07.2011 in Luzern z.N. Firma X.________ AG; 3.4. am 12.07.2011 in Dietikon z.N. Y.________; 3.5. zwischen ca. Mitte Juni 2011 und dem 27.11.2011 in Schlieren z.N. Z.________; 3.6. am 02.09.2011 in Baden z.N. AA.________ AG; 3.7. am 08.09.2011 in Steinmaur z.N. AC.________ AG; 3.8. am 07.10.2011 in Gretzenbach z.N. AE.________ AG; 3.9. am 07.10.2011 in Küttingen z.N. I.________ ; 3.10. am 18./19.04.2012 und am 27.04.2012 in Triengen z.N. J.________; 3.11. am 28.04.2012 in Gipf-Oberfrick z.N. AJ.________; 3.12. am 12.05.2012 in Malters z.N. Q.________ AG; 3.13. am 14.05.2012 in Neuhaus z.N. L.________ AG; 4. des Diebstahls, mehrfach begangen 4.1. in der Nacht vom 28.09.2009 auf den 29.09.2009 in Lenzburg z.N N.________ AG, De- liktsbetrag ca. CHF 7‘110.00; 4.2. am 04./05.08.2013 in Obergösgen z.N M.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 695.00; 5. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 5.1. in der Nacht vom 28. auf den 29.09.2009 in Lenzburg z.N. N.________ AG; 5.2. am 04./05.08.2013 in Obergösgen z.N. M.________ AG; 6. der Hehlerei, mehrfach begangen 6.1. im Sommer 2009 in Herzogenbuchsee und anderswo z.N. AK.________ AG, (Bagger) Deliktsbetrag ca. zwischen CHF 12‘000.00 und CHF 30‘000.00; 6.2. zwischen dem 12.07.2011 und 11.09.2012 in Zürich und anderswo z.N. AL.________, (Laptop) Deliktsbetrag ca. CHF 900.00; 7. der Veruntreuung, begangen zwischen dem 14.07.2011 und 02.11.2011 in der Region Zürich, in AW.________ und anderswo, an einem Dodge Ram, z.N O.________ AG (Leasinggeberin) und z.N. AM.________ GmbH (Leasingnehmerin), Deliktsbetrag ca. CHF 30‘900.00; 8. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen zwischen dem 13.03.2009 bis am 05.08.2013 in Bern, Luzern, Zürich, Elsau und anderswo; 9. der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und Inverkehrbringen eines Fahrzeuges ohne Versicherungsschutz begangen am 29.03.2011 und zuvor in Egerkingen und anderswo und in Anwendung der Art. 22, 47, 49, 51, 138 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 160 Ziff. 1, 186, 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 1, Abs. 1 und 2 StGB, 4 Art. 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Ziff. 1 SVG, Art. 426 ff. StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ (sechs drei Viertel) Jahren. Die Untersuchungshaft (AG und BE) von 344 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 38‘000.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 17‘531.00, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘531.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 40‘141.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 23000.00 Kosten des Gerichts (inkl. CHF 1'000.00 VKD) CHF 15000.00 Total CHF 38000.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 2141.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 15390.00 Total CHF 17531.00 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘990.00 Schadenersatz an die G.________ AG. 2. Zur Bezahlung von CHF 50‘432.00 Schadenersatz an die H.________ (ehemals P.________). 3. Zur Bezahlung von CHF 1‘067.60 Schadenersatz an die I.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 2‘449.80 Schadenersatz an die K.________ AG (vormals Q.________ AG). 5. Zur Bezahlung von CHF 4‘492.80 Schadenersatz und einer Parteikostenentschädigung von CHF 150.00 an die L.________ AG. 6. Zur Bezahlung von CHF 7‘890.15 Schadenersatz an die N.________ AG. 7. Soweit weitergehend werden die Forderungen der Privatkläger gemäss Ziff. 1 – 6 hiervor abge- wiesen. 8. Die Forderungen der übrigen Zivilkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und mangels Antrags, ausser der L.________ AG, keine Parteikostenentschädigungen gesprochen. IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher Dr. B.________ werden wie folgt bestimmt: 5 Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.00 200.00 CHF 13'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'250.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'250.00 CHF 1'140.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'390.00 volles Honorar CHF 16'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'250.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'500.00 CHF 1'400.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'900.00 nachforderbarer Betrag CHF 3'510.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘390.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz von CHF 3‘510.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Über den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wird nach der Urteilseröffnung gesondert entschieden werden (rechtliches Gehör). 2. Es wird festgestellt, dass die Waschmaschine Miele (W59-69 CH) und der Tumbler Miele (T89- 67 WP CH) der Geschädigten zurückgegeben worden sind (II. Ziff. 7 Anklageschrift). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________; [PCN] .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. [Eröffnungsformel]“ 2. Ebenfalls am 15. Januar 2015 fällte das Kollegialgericht Emmental-Oberaargau folgenden Entscheid betreffend Antrag auf Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft (pag. 4680): 1. Der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen. 2. Als Ersatzmassnahme wird eine Schriftensperre angeordnet. Der Pass und die Identitätskarte des Verurteilten bleiben bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptverfahren beim urteilenden Ge- richt. 3. Als weitere Ersatzmassnahme wird der Verurteilte angewiesen, sich bis zur Rechtskraft des Ur- teils im Hauptverfahren alle 3 Wochen beim Polizeiposten AN.________ zu melden. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die im Hauptverfahren festgesetzte Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtli- che Verteidigung umfasst auch das vorliegende Verfahren 6. [Eröffnungsformel] 3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 meldete der Beschuldigte / Berufungsführer (nachfolgend Beschuldigter) vorsorglich form- und fristgerecht die Berufung an 6 (Art. 399 Abs. 1 StPO, pag. 4660). Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 hielt der Beschuldigte an seiner Berufungsanmeldung fest (pag. 4688). 4. In seiner Berufungserklärung vom 3. Juni 2015 teilte der Beschuldigte mit, es wür- den nur Teile des Urteils angefochten. Er stellte folgende Anträge (pag. 4752 ff., insbesondere pag. 4758 f.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2015 sei wie folgt ab- zuändern: Ziff. I Der Beschuldigte sei zusätzlich zum Freispruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung vom Vorwurf der Veruntreuung (Anklageschrift Ziff. 1) sowie vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageschrift Ziff. 7.2.) von Schuld und Strafe freizusprechen. Ziff. II. (Strafzumessung) Ziff. 1 sei dahin abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurtei- len sei, davon seien ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt auszusprechen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen. 2. Die Gerichtskosten und Auslagen des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men. 3. Honorar und Auslagen des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahrens seien aus der Staatskasse zu bezahlen. Zudem stellte der Berufungsführer einen Beweisantrag (pag. 4759): Es sei ein Be- richt des den Beschuldigten bereits seit längerer Zeit behandelnden Psychiaters Dr. med. AO.________ einzuholen. Dieser Bericht habe sich über folgende Punkte auszusprechen: - Zeitlicher Rahmen der psychiatrischen Behandlung - Feststellungen / Diagnose - Therapiebedürftigkeit - Allfällige weitere Bemerkungen des Psychiaters. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2015 auf die Erklärung der Anschlussberufung, auf das Beantragen des Nichteintretens auf die Berufung und auf eine Stellungnahme zum gestellten Beweisantrag (pag. 4776 f.). 6. Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 stellte die 2. Strafkammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerinnen und -kläger (nachfolgend Privatklägerinnen und -kläger) auf die Er- klärung der Anschlussberufung verzichten und kein Nichteintreten auf die Berufung beantragten. Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde gutgeheissen. Die Kam- mer stellte zudem die bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkte des erstinstanzli- chen Urteils fest. Weiter verzichtete die Kammer mit Ausnahme der O.________ AG auf eine Vorladung der Privatklägerinnen und Privatkläger, da das Urteil soweit sie betreffend mit Ausnahme von Ziff. II.7. (Veruntreuung z.N. O.________ AG ) rechtskräftig ist (pag. 4779 ff.). 7. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde über den Beschuldig- ten am 16. November 2015 ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. Ferner wurde die Kantonspolizei Aargau beauftragt, einen aktuellen Leumundsbericht zu erstellen. Dieser langte am 16. November 2015 beim Obergericht ein. Schliesslich 7 traf am 30. November 2015 der oberwähnte Arztbericht von Dr. AO.________ ein. Alle diese Berichte wurden den Parteien vor der Verhandlung zur Kenntnisnahme zugestellt. 8. Am 15. Dezember 2015 fand die Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer statt. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Mit dem Einver- ständnis seines Verteidigers wurde in seiner Abwesenheit verhandelt. Der Vorsitzende gab den Parteien bekannt, dass sich die Kammer vorbehält, den Sachverhalt betreffend Dodge Ram (Ziff. I. 1. Anklageschrift) anders rechtlich zu würdigen, nämlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 137 StGB als unrechtmässige Aneignung (DONATSCH, Kommentar StGB, N. 11 zu Art. 138 StGB, N. 21 zu Art. 137 StGB). Namens des Beschuldigten beantragte Fürsprecher B.________ was folgt: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2015 sei wie folgt ab- zuändern: Ziff. I Der Beschuldigte sei zusätzlich zum Freispruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung vom Vorwurf der Veruntreuung (Anklageschrift Ziff. 1) sowie vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageschrift Ziff. 7.2.) von Schuld und Strafe freizusprechen. Ziff. II (Strafzumessung) Ziff. 1 sei dahin abzuändern, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurtei- len sei, davon seien ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt auszusprechen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen. 2. Die Gerichtskosten und Auslagen des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men. 3. Honorar und Auslagen des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren seien aus der Staatskasse zu bezahlen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits folgendes: I. Mit Beschluss der 2. Strafkammer vom 10. Juli 2015 wurde die Rechtskraft des Urteils des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) festgestellt betreffend den Frei- spruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, die Schuldsprüche wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, mehrfachen SVG-Widerhandlungen und der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die weiteren Verfügungen. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären wegen: 8 1. Hehlerei, begangen zwischen dem 12. Juli 2011 und 11. September 2012 in Zürich und anders- wo, z.N. von AL.________ betreffend einen Laptop (Deliktsbetrag ca. CHF 900.00); 2. Veruntreuung, begangen zwischen dem 14. Juli 2011 und 2. November 2011 in der Region Zürich, in AW.________ und anderswo, an einem Dodge Ram, z.N. O.________ AG und z.N. AM.________ GmbH, Deliktsbetrag ca. CHF 30‘900.00. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22, 47, 49, 51, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 186, 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Ziff. 1 SVG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen; 2. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu be- stimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________ / .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Zufolge Beschränkung der Berufung durch den Beschuldigten ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2015 insoweit in Rechts- kraft erwachsen als 1. A.________ von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich began- gen in der Nacht vom 28.09.2009 auf den 29.09.2009 in Lenzburg, zum Nach- teil der N.________ AG ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde (Dispositiv Ziff. I.); 2. A.________ schuldig erklärt wurde der mehrfachen falschen Anschuldigung (Dispositiv Ziff. II. 1.), des gewerbsmässigen Betrugs (Dispositiv Ziff. II. 2.), der mehrfachen Urkundenfälschung (Dispositiv Ziff. II. 3.), des mehrfachen Dieb- stahls (Dispositiv Ziff. II. 4.), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dispositiv Ziff. II. 5.), der Hehlerei zum Nachteil der AK.________ AG (Dispositiv Ziff. II. 6.1.), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Füh- rerausweis (Dispositiv Ziff. II. 8) sowie der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs ohne Versicherungs- schutz (Dispositiv Ziff. II. 9.). 3. A.________ zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 40‘141.00 verurteilt wurde (Dispositiv Ziff. II. 2.); 9 4. A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz und einer Parteikostenent- schädigung verurteilt wurde (Dispositiv Ziff. III.); 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ für das erstin- stanzliche Verfahren bestimmt wurde (Dispositiv Ziff. IV.); 6. Weiter verfügt bzw. festgestellt wurde, dass die Waschmaschine Miele (W59- 69 CH) und der Tumbler Miele (TP89-67 WP CH) der Geschädigten zurückge- geben worden sind (Dispositiv Ziff. V. 2.). Zu überprüfen sind damit im Schuldpunkt lediglich die Schuldsprüche wegen Ver- untreuung (Anklageschrift Ziff. I. 1, Urteilsdispositiv Ziff. II. 7.) und Hehlerei (Ankla- geschrift Ziff. I. 7.2., Urteilsdispositiv Ziff. II. 6.2.). Zudem ist der Sanktionenpunkt zu überprüfen, insofern der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren verurteilt worden ist. Zudem ist über die vorinstanzlich verfügte Schriftensperre und die zusätzliche Ersatzmassnahme zu entscheiden. Der Rechtskraft entzogen ist schliesslich die Verfügung betreffend DNA-Profil, sodass auch diesbezüglich neu verfügt werden muss. 10. Die Kammer ist, aufgrund der alleinigen Berufung von A.________ an das Ver- schlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf damit das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Veruntreuung, evtl. Diebstahl, evtl. unrechtmässige Aneignung z.N. O.________ AG 1. Der Vorwurf Mit Anklageschrift vom 24. Juni 2014 wirft die Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau dem Beschuldigten unter Ziff. 1 Folgendes vor (pag. 4307): Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), ev. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), begangen zwischen dem 14.07.2011 und 02.11.2011 in der Region Zürich, in AW.________ und ev. anderswo z.N. O.________ AG, v. d. AT.________ (Leasinggeberin) und/oder z.N. AM.________ GmbH (Leasingnehmerin), ev. gemeinsam mit AP.________, AQ.________ und AR.________, indem sich der Beschuldigte den ihm von der Leasinggeberin und/oder Leasingnehmerin anvertrauten Dodge Ram 1500 Hemi aneignete, um diesen an die AS.________ GmbH ohne jegliches Einverständnis der Berechtigten zu veräussern bzw. zu überschreiben, um sich am Erlös aus dem anschliessenden Verkauf des Fahrzeugs zu bereichern. Eventuell Diebstahl, indem er den Dodge Ram 1500 Hemi, über welcher nur die Leasingnehmerin verfügen durfte, entwendete und diesen an die AS.________ GmbH veräusserte, um sich zu bereichern (Deliktsblatt 7, pag. 1813 ff.); Deliktsbetrag: ca. CHF 30'900.00; eventuelle Mittäter: - AP.________,; AQ.________,; AR.________, geb. ________, von Kroatien, ________ (Adresse). Die Leasinggeberin O.________ AG hatte im Zusammenhang mit dem angeklag- ten Sachverhalt am 21. November 2011 Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Geldwäscherei gegen diverse Personen 10 sowie weitere unbekannte Täterschaft eingereicht und sich sinngemäss als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (pag. 1831 ff.). 2. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für erwiesen. Sie begründete dies wie folgt (pag. 4711 ff.): Der Dodge Ram wurde durch die AM.________ GmbH (Leasingnehmerin) von der O.________ AG (Leasinggeberin) geleast (p. 1836). AU.________, damaliger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der AM.________ GmbH, unterzeichnete am 14.07.2011 den Leasingvertrag (p. 1836, p. 1905 F+A 4). Der Dodge Ram ist am 10.11.2011 ausser Verkehr und gleichentags mit den Kontrollschildern ZH .________ ( AS.________ GmbH), ohne den Eintrag 178 (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis wieder in Verkehr gesetzt worden. Bereits am 18.11.2011 ist der Dodge Ram wieder ausser Verkehr genommen (p. 1814) und durch AQ.________ sowie eine weitere Person an die AV.________ Garage in AW.________ verkauft worden (p. 1956, AQ.________: p. 1962 f. F+A 20 ff.). Gemäss eigener Aussage suchte sich der Beschuldigte den Dodge Ram selber aus, hatte die Obhut über das Fahrzeug und kümmerte sich um den Unterhalt. Die erste Leasingrate habe er selber bezahlt (p. 1928, F+A 5 f.). AP.________ bestätigt dies und streitet ab, jemals mit dem Wagen gefahren zu sein (p. 1932, F+A 6 f.). Der Dodge sei das ein und alles des Beschuldigten gewesen (p. 2908 F+A 6). Nur der Beschuldigte sei damit gefahren und dieser habe auch die Prämien bezahlt. (p. 2935 F+A 10 ff.). Gemäss AX.________ sei der Beschuldigte für die Verkehrsabgaben und die Versicherungen für den Dodge Ram aufgekommen (p. 3275, F+A 53). Der Beschuldigte behauptete von Anfang an, er habe den Wagen am 31.10.2011 zurückgegeben und verfüge über ein Abgabeprotokoll (p. 1927, F+A 5, p. 3148 Z. 316 f.). Das „Abgabeprotokoll" konnte er aber erst an der Hauptverhandlung einreichen (p. 4603). Zuerst will der Beschuldigte den Wagen am Wohnort von AX.________ in Winterthur draussen auf der Strasse an AP.________ abgegeben haben (p. 1928 F+A 10 ff.). Er habe den Schlüssel und den Alarmknopf der Fernbedienung AZ.________ (gemeint AP.________) übergeben (p. 3148 Z. 316 ff.). AP.________ bestritt jedoch, den Wagen vom Beschuldigten zurück erhalten zu haben (p. 1933 F+A 15). Er wisse nichts darüber, was mit dem Wagen weiter passiert sei (p. 1934 F+A 2 f., p. 1967 F+A 4 ff.). AP.________ räumt sogar ein, wenn er den Wagen zurück erhalten hätte, hätte er ihn verkauft, wie er es auch mit anderen Fahrzeugen gemacht habe (p. 2831 F+A 26). Dass AP.________ andere Wagen verkauft hat, kann der Anklageschrift gegen AP.________ entnommen werden (vgl. p. 4544 ff.). Auch AX.________ konnte eine Rückgabe des Wagens nicht bestätigen, da er sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand (p. 1940 F+A 5 ff.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit AP.________ bringt der Beschuldigte dann plötzlich vor, er habe das Fahrzeug nicht persönlich an AP.________ abgegeben. Er habe den Dodge bei AX.________ abgestellt und den Schlüssel in den Briefkasten, genauer in den Milchkasten gelegt. Das [Abgabe-]Protokoll habe im Briefkasten gelegen (p. 3280 F+A 96 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, er nehme an, dass AP.________ in der Wohnung von AX.________ gewesen sei. AP.________ habe auch einen Schlüssel gehabt. Konkret bei der Übergabe des Dodge sei AP.________ aber nicht dabei gewesen (p. 4596 Z. 2 ff.). AP.________ hingegen bestreitet einen Schlüssel zur Wohnung von AX.________ gehabt zu haben (p. 2833 F+A 45). AX.________ bestätigt dies (p. 2601 F+A 3). Auch in diesem Punkt sind die Schilderungen des Beschuldigten sprung- aber nicht glaubhaft und es ist unübersehbar, dass er seine Behauptungen anpasst, damit sie nicht in zu klarem Widerspruch mit denjenigen von AP.________ stehen. Dieser ist auch insofern glaubwürdiger, da nicht nachvollziehbar ist, wieso er die Veruntreuung des Dodge Ram nicht zugeben sollte, wenn er beteiligt gewesen wäre, aber andererseits zahlreiche weitere Leasingbetrügereien bereitwillig eingesteht. Gemäss den Aussagen von AQ.________ hatte ein gewisser AR.________ etwas mit dem Weiterverkauf des Dodge Ram zu tun (p. 1961 ff.). Der Beschuldigte behauptete, er kenne AR.________ nicht (p. 1929). Gemäss AP.________ kannte der Beschuldigte AR.________ sehr wohl (p. 2831 F+A 22, p. 2928 A 4, p. 2942 A 14). Auch AQ.________ konnte auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten bestätigen, er habe diese Person einmal mit AR.________ zusammen gesehen (p. 3016 F+A 4). Auch in diesem Punkt ist der Beschuldigte nicht glaubwürdig und es wird einen Grund haben, weswegen der Beschuldigte abstreitet, AR.________ zu kennen. 11 Das vom Beschuldigten eingereichte Übergabeprotokoll muss eine durch den Beschuldigten fabrizierte Fälschung sein. Es handelt sich wiederum nur um eine Kopie. Gemäss Aussage des Beschuldigten seien der Vertrag der AM.________ GmbH und die Kündigung (welche das Übergabeprotokoll enthält) in der Werkstatt genau so wie eingereicht zusammen gewesen (p. 4595 Z. 38 ff.). Hinsichtlich der Behauptung des Beschuldigten, dass die Dokumente die ganze Zeit in dessen Werkstatt gelegen haben sollen und nicht gefunden werden konnten, kann auf die Ausführungen zum Arbeitsvertrag oben unter Ziff. 3.2.7 verwiesen werden. Gemäss der aktuellsten Version des Beschuldigten fand er dieses Dokument im Briefkasten, als er den Dodge Ram vors Haus von AX.________ gestellt habe. Dabei macht es keinen Sinn, dass die Kündigung, datiert auf den 28.09.2011, welche er in zeitlicher Hinsicht schon vor der Übergabe des Wagens erhalten haben muss, am 31.10.2011 bei der Übergabe im Briefkasten gelegen haben soll. Eine Bestätigung der Rückgabe des Wagens am 31.10.2011 macht bei einer schriftlichen Kündigung am 28.09.2011 ebenso wenig Sinn. Bei der Unterschrift mit welcher die Rückgabe des Dodge Ram quittiert worden sein soll, handelt es sich auch nicht um diejenige von AP.________ bzw. „Chefbuchhalter AZ.________", welcher gemäss Ausführungen auf der Kündigung dafür zuständig wäre, sondern um diejenige von AU.________. Diesbezüglich ist bekannt, dass von dieser Unterschrift ein Stempel existiert (p. 4596 Z 16 ff.). Das Übergabeprotokoll vermag aufgrund der gesamten Umstände nichts zur Entlastung des Beschuldigten beizutragen, im Gegenteil. Im Übrigen ist es schlichtweg unglaubwürdig, dass der finanziell nicht sehr starke Beschuldigte ein Fahrzeug, in dessen Besitz er ist und welches ihm dermassen viel bedeutet, einfach hergeben würde, ohne einen Benefit zu erhalten. Zu erwähnen ist auch, dass der Beschuldigte bereits früher einmal ein geleastes Fahrzeug veruntreut hat und dafür verurteilt worden ist (vgl. Vorakten SG .________ betreffend Urteil vom 12.08.1998 des Strafgerichts Basel-Stadt, p. 628 Ziff. 3 und p. 709). Die genaue Rolle des Beschuldigten kann vorliegend zwar nicht eruiert werden. So war er offensichtlich beim Weiterverkauf an BA.________ bei der AV.________ Garage nicht anwesend (p. 1948 F+A 5 ff.). AQ.________ bestätigte dies (p. 3016 F+A 4). Die gesamten Umstände und insbesondere die zeitliche Nähe sprechen jedoch klar dafür, dass der Beschuldigte beim Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift beteiligt gewesen ist und Geld für den Dodge Ram erhalten hat. Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach die Vorinstanz den Berufungsführer der Veruntreuung schuldig. Sie würdigte den Sachverhalt rechtlich wie folgt (pag. 4721 f.): Der Dodge Ram wurde durch die AM.________ GmbH von der O.________ AG geleast. Der Leasingvertrag wurde durch den Geschäftsführer der AM.________ GmbH unterschrieben (p. 1905 F+A 4). Gemäss Leasingvertrag verblieb das Eigentum am Dodge Ram hierbei bei der O.________ AG (p. 1837 Ziff. 1.2) und im Fahrzugausweis wurde „Halterwechsel verboten" eingetragen (p. 1839). Dementsprechend wurde der Dodge Ram in einem ersten Schritt der AM.________ GmbH anvertraut. Verwendet wurde das Fahrzeug jedoch von Beginn an vom Beschuldigten, der auch die Obhut über selbiges hatte (p. 1928, F+A 5 f.). Das Eigentum am Dodge Ram ist nicht auf den Beschuldigten übergegangen, womit es sich beim Dodge Ram für den Beschuldigten um einen fremde bewegliche Sache handelte. Der Beschuldigte hat das Fahrzeug mit Wissen der Leasingnehmerin verwendet. Der Wagen wurde somit in einem zweiten Schritt dem Beschuldigten von der Leasingnehmerin der AM.________ GmbH anvertraut. Durch den Verkauf des Dodge Ram, an welchem der Beschuldigte beteiligt gewesen ist, hat sich der Aneignungswille manifestiert. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand der Veruntreuung z.N der AM.________ GmbH wie auch der O.________ AG i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Da der Dodge Ram dem Beschuldigten gemäss den obigen Ausführungen durch die AM.________ GmbH anvertraut worden ist, kann der eventualiter überwiesene Diebstahl mangels Bruch des Gewahrsams nicht erfüllt sein (vgl. TRECHSEL/CRAMERI in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 N 25 f.). 3. Die Argumente des Beschuldigten Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung. Dazu machte er zusammenge- fasst geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeuge nicht, seine Rolle 12 habe nicht geklärt werden können. Das Übergabeprotokoll sei vorhanden gewesen. Es sei glaubhaft, dass er das Fahrzeug ohne Benefit zu erzielen, zurückgegeben habe, zumal er es nicht selber geleast gehabt habe. Die Aussagen von AP.________ seien nicht glaubhafter als seine eigenen. Es sei nicht nachgewie- sen, dass er das Fahrzeug verkauft habe. 4. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den vorinstanzlichen Schuldspruch zu bestätigen. Sie führte aus, der Weg des Fahrzeugs könne nicht mehr lückenlos nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe betreffend Rückgabe des Dodge Ram die Unwahrheit gesagt, er habe verschiedene Versionen derselben Ereignisse geltend gemacht. Beim Fahrzeugübergabeprotokoll handle es sich um eine Fäl- schung. Es sei unglaubhaft, dass der Beschuldigte zwei Schlüssel zurückgegeben haben wolle, wenn er immer nur über einen verfügt habe. AP.________ habe viel zugegeben, auch solches, welches ihm nicht hätte nachgewiesen werden können. Der Beschuldigte hingegen habe nur eingestanden, was ohnehin erwiesen gewe- sen sei. Die Rolle des Beschuldigten sei nicht mehr klar zu eruieren gewesen, je- doch sei klar, dass er den Dodge veruntreut habe. Es könne aber offen bleiben, was er mit dem Geld gemacht habe. Der Beschuldigte sei damit wegen Veruntreu- ung schuldig zu erklären. 5. Beurteilung durch die Kammer 5.1. Als wesentliches Element der dem Beschuldigten vorgeworfenen Veruntreuung wird in der Anklageschrift die Veräusserung bzw. Überschreibung des Dodge Ram an die AS.________ GmbH beschrieben. Der Dodge Ram wurde am 14. Juli 2011 auf die AM.________ GmbH eingelöst. Am 9. November 2011 wurde die Löschung der Ziffer 178 „Halterwechsel verboten“ im Fahrzeugausweis beantragt (pag. 1895). Die Ausserverkehrsetzung des Dodge Ram erfolgte tags darauf, namentlich am 10. November 2011. Gleichentags wurde der Dodge Ram auf die AS.________ GmbH wieder eingelöst (pag. 1868 und 1895). Die Veräusserung des Fahrzeugs muss daher entweder am 9. oder 10. November 2011 stattgefunden haben, mithin jedenfalls ausserhalb des Tatzeitraums gemäss Anklageschrift, der vom 14. Juli bis 2. November 2011 gewesen sein soll (pag. 4307). Der Kammer stellte sich daher vorerst die Frage, ob das Anklageprinzip verletzt worden war. 5.2. Verletzung des Anklagegrundsatzes Art. 325 Abs. 1 StPO konkretisiert das Anklageprinzip. Gemäss lit. f. dieser Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Es ist in der Anklage das Datum und wenn möglich auch die genaue Zeit zu bezeichnen. Die zeitlichen Verhältnisse lassen sich aber nicht immer präzis rekonstruieren, weshalb sich die Praxis auch mit der Angabe eines bestimmten Zeitraums begnügt, so lange es um dieselbe individualisierte Tat geht, die Tatidentität somit gewahrt bleibt (LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N. 9 zu Art. 13 325 StPO). Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit schadet zumindest dann nicht, wenn eine ansonsten nicht zu beanstandende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatumstände (z.B. der genaue Zeitpunkt) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss, bzw. für sie «keine Zweifel mehr darüber bestehen können», was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Sind also die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, so dass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 28 zu Art. 325 StPO). Allfällige Versehen können allenfalls im Rahmen der Erwägungen vom Gericht im Urteil richtig gestellt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 29 zu Art. 325 StPO). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts führen kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteil des Bundesge- richts vom 14. Mai 2012, 6B_640/2011, E. 2.3.3. mit Hinweisen auf das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2011, 6B_432/2011, E. 2.2.). Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil vom 11. Februar 2013, 6B_544/2012, E. 6.4.4. fest, es liege noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn der Deliktszeitraum auf die Zeitspanne vom 30. September bis 3. Oktober eingeschränkt werde, der Diebstahl sich jedoch auch am 4. Oktober ereignet haben könnte. Darin könne unter den konkreten Umständen noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gesehen werden, da die Vorinstanz lediglich hinsichtlich des Tatzeitpunkts geringfügig von der Anklage abweiche, und die Beschwerdeführerin bezüglich des Tatvorwurfs im Übrigen nicht im Unklaren gewesen sei. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts führten kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um. Tatort und Tatzeit sind, soweit es die Beweislage erlaubt, möglichst präzise zu umschreiben (Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.3.). Die StPO ist nicht formalistisch auszulegen (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 6B_908/2013 vom 20. März 2014 E. 2.5). 5.3. Der Beschuldigte wusste jedoch klarerweise, dass ihm die Veräusserung des Dodge Ram vorgeworfen wird, er konnte sich daher gegen diesen Vorwurf in genügender Weise zur Wehr setzen. Die Ungenauigkeit bezüglich des Tatzeitraums führt daher nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt somit nicht vor. 14 15 5.4. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Vorwurf der Veruntreuung gegenüber dem Beschuldigten gründet auf dessen Tätigkeit im Rahmen der Bestellungsbetrüge gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift mit AP.________ und weiteren Personen (pag. 4306 ff.), wofür er wegen gewerbsmäs- sigen Betruges erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Abholung der bestellten und später nie bezahlten Waren verwendete der Beschuldigte in vie- len Fällen einen auffälligen gelben Dodge Ram. Dieser war von der AM.________ GmbH geleast worden, die in den Betrugsfällen als unverdächtige Bestellerin ge- dient hatte, in Wirklichkeit jedoch eine Mantelgesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit war. 5.4.1. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere und unbestrittene Sachverhalt lässt sich kurz zusammengefasst in den Akten der Kantonspolizei Zürich (pag. 1891 f.) nachlesen: Anfangs Juli 2011 begaben sich A.________ und AP.________ in die Garage BB.________ AG in BM.________. Dort interessierte sich A.________ für einen Dodge Ram. A.________ gab an, den Wagen auf die Firma AM.________ GmbH zu leasen. Die ausgefüllten Verträge nahmen A.________ und AP.________ mit und legten diese AU.________, damaliger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma AM.________ GmbH, am 7. Juli 2011 zur Unterschrift vor. Der Dod- ge Ram wurde am 14. Juli 2011 auf die Kontrollschilder: SZ .________ in Verkehr genommen. Im Fahrzeugausweis wurde zudem der Code 178 ,Halterwechsel verboten' eingetragen. Am 14. Juli 2011 wurde der Dodge Ram von A.________ abgeholt. Gemäss Aussagen von AP.________ und AX.________ lenkte A.________ immer dieses Fahrzeug. Gemäss AP.________ war er nie im Besitz des Wagens. Eine unbekannte Person fälschte am 9. November 2011 das Formular Antrag und Löschung des Code 178 , Halterwechsel verboten' und erwirkte dadurch die Löschung des Codes im Fahrzeug- ausweis. In der Zeit vom 10. - 18. November 2011 war der Dodge Ram mit den Kontrollschildern: ZH .________ auf die Firma AS.________ GmbH in Verkehr. Wer diese Ein- und Auslösung veran- lasst hatte, ist nicht bekannt. Am 17. oder 18. November 2011 kontaktierte AR.________ AQ.________. Sie trafen sich in Spreitenbach, Restaurant BC.________. AR.________ forderte AQ.________ auf, mit einem namentlich nicht bekannten Mann einen Dodge Ram, welcher auf die Firma AS.________ GmbH (Geschäftsführer AQ.________) eingelöst war, zu verkaufen. Dabei übergab ihm AR.________ eine Kopie des Reisepasses von AP.________. AR.________ erwähnte, dass ihm diese Person den Wagen verkauft habe. AQ.________ reiste mit einem unbekannten Mann nach AW.________, zur AV.________ Garage. Der Inhaber der Firma kaufte den Wagen für Fr. 18'000.00. Das Geld übernahm der unbekannte Mann. AQ.________ erhielt für seine Dienstleis- tung von AR.________ Fr. 1000.00. Die AV.________-Garage, vertreten durch BA.________, verkaufte das Fahrzeug anschliessend an die Garage BD.________ AG in AY.________ weiter. Diese Garage verkaufte den Dodge Ram an BE.________ welcher das Auto wiederum an die BF.________ GmbH in Niederlenz für Fr. 22000.00 verkaufte. Am 18. Februar 2013 konnte dort das Fahrzeug durch die Kantonspolizei Aargau sichergestellt werden. Für die Prüfung des Vorwurfs der Veruntreuung ist demnach unbestritten, dass 16 • der Beschuldigte den Dodge selber in der Garage BB.________ AG in BM.________ auswählte und mit AP.________ beschloss, diesen Wagen zu leasen, um die verschiedenen Getränkelieferungen problemlos zu transportie- ren (EV AP.________ pag. 1932 Antwort 3,4 und 6; EV Beschuldigter, pag. 1928 Antwort 6; Aussage BG.________ pag. 1915 f. Antworten 4 und 5); • das Fahrzeug danach durch die AM.________ GmbH geleast wurde und eine Woche später durch den Beschuldigten (evtl. in Begleitung von AP.________) in BM.________ abgeholt werden konnte (EV AP.________ pag. 1932 Antwort 3; EV Beschuldigter pag. 1928 Antwort 6; Aussage BG.________ pag. 1917 Antwort 10-14); • der Dodge danach in der „Obhut“ des Beschuldigten war, der mehrheitlich da- mit umhergefahren sein will (EV Beschuldigter pag. 1928 Antwort 7; EV AP.________ pag. 2831 Antwort 25); • der Beschuldigte den Unterhalt des Fahrzeugs besorgte, weil er das kenne (EV Beschuldigter pag. 1928 Antwort 8), und offenbar auch für die Verkehrs- abgaben und die Versicherungsprämien aufkam (EV AX.________ pag. 3275 Antwort 53). 5.4.2. Bestrittener Sachverhalt Umstritten ist dagegen, ob der Beschuldigte, der primär den Dodge fuhr und in „Obhut“ hatte, diesen Wagen nach Vertragsende und wem zurückgab und wie es zur Einlösung des Dodge am 11. November 2011 auf die AS.________ GmbH kam, wobei im Fahrzeugausweises der Code 178 „Halterwechsel verboten“ nicht mehr vorhanden war. a) Beweismittel Als objektive Beweismittel können der Leasingvertrag vom 7. Juli 2011, das Überg- abeprotokoll vom 14. Juli 2011 und die Kündigung des Leasingvertrages vom 8. November 2011 mit Rückgabeaufforderung per 11. November 2011 beigezogen werden (polizeiliche Sicherstellung angedroht). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2015 reichte der Beschuldigte die Kopie eines befristeten Arbeitsvertrags zwischen ihm und der AM.________ GmbH ein (pag. 4600 ff.). Im Übrigen muss auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden. Der Beschuldigte macht geltend, er habe den Dodge zurückgegeben. Dafür brach- te er unterschiedliche Versionen vor: • In der Einvernahme vom 19. Juni 2012 machte er bei der Kantonspolizei Bern geltend, er habe mit der Firma AM.________ GmbH vom 1. April bis 31. Okto- ber 2011 einen befristeten Arbeitsvertrag gehabt (pag. 3143 Z. 93 ff.). Der Ge- schäftsführer des Unternehmens sei AP.________ gewesen. Er sei damals ei- nen von der AM.________ GmbH geleasten Dodge gefahren (pag. 3144 Z. 136 ff.). Er und AP.________ hätten beide je einen Schlüssel zum Dodge ge- habt. Er habe den Dodge am 31. Oktober 2011, also an seinem letzten Ar- 17 beitstag, bei seinem Arbeitgeber abgegeben. Er habe das Auto beim Wohnort von AX.________ in der Nähe von Winterthur abgestellt und den Schlüssel zu- sammen mit der Fernbedienung für den Alarmknopf an AP.________ überge- ben (pag. 3148 Z. 316 ff.); • In der Einvernahme vom 31. Juli 2012 bei der Kantonspolizei Zürich machte der Beschuldigte erneut geltend (pag. 1927 Antwort 5, 10), er habe den Wagen nicht „veruntreut“, was er beweisen könne. Er habe nämlich ein Abgabeproto- koll vom 31. Oktober 2011 in seinen Unterlagen, wonach er das Fahrzeug ab- gegeben habe und zwar an AP.________ und dies in Winterthur am Wohnort von AX.________ draussen auf der Strasse; Der Beschuldigte hatte dieses Dokument indessen nicht bei sich und konnte es später auch nicht nachreichen, obwohl er von der Kantonspolizei Zürich dazu aufgefordert worden war (pag. 1896 Abs. 2). Ebenso wenig konnte beim Be- schuldigten der von ihm erwähnte Arbeitsvertrag mit der AM.________ GmbH erhoben werden (pag. 3271 Antworten 27-30); diese Dokumente überbrachte der Beschuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. bis 15. Januar 2015 (pag. 4600 ff.). • Nachdem AP.________ seinerseits in seiner Befragung vom 12. Dezember 2012 bestritten hatte, vom Beschuldigten den Dodge übernommen und eine Quittung dafür ausgestellt zu haben (pag. 1933 Antwort 15), sagte der Be- schuldigte an der Konfrontationseinvernahme mit AP.________ vom 26. März 2013 bei der Kantonspolizei Zürich aus, er habe den Dodge nicht persönlich an AP.________ zurückgegeben. Er habe ihn bei AX.________ abgestellt und den Schlüssel in den Briefkasten gelegt. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach ein Abgabeprotokoll existiere, machte er geltend, dieses Protokoll sei im Briefkasten gelegen und hätte eigentlich bei der polizeilichen Hausdurchsu- chung seiner Garage in BL.________ gefunden werden müssen (pag. 3280 Antwort 95 und 96). Er habe den Schlüssel des Dodge in den Milchkasten von AX.________ gelegt. Er habe das Auto nicht mehr selber finanzieren können, weshalb er es bei AX.________ abgegeben habe (pag. 3280 Antwort 98 und 99). AX.________ selber hatte bereits am 8. Januar 2013 erklärt, er könne eine Rückgabe des Dodge durch den Beschuldigten an seinem Wohnort nicht bestätigen, da er zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen sei. Zu- dem hätte eine Rückgabe bei ihm keinen Sinn gemacht. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte den Dodge an AP.________ zurückgegeben habe (pag. 1940 Antwort 15-17). • An der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht vom 13. Januar 2015 reich- te der Beschuldigte die Kopie eines Arbeitsvertrags zwischen ihm und der AM.________ GmbH nach. Die dem Vertrag angeheftete Kündigung vom 28. September 2011 enthält bereits eine Bestätigung der Rückgabe des Dodge 18 vom 31. Oktober 2011 (pag. 4600 ff.). Der Beschuldigte machte geltend, er habe angenommen, dass sich AP.________ in der Wohnung von AX.________ befunden habe (pag. 4596 Z. 10), da er einen Schlüssel zu die- ser Wohnung gehabt habe. Dies wiederum war von AP.________ und AX.________ bestritten worden (pag. 2833 Antwort 45 bzw. 2601 Antwort 3). Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe einen Telefonanruf erhalten, wo- nach er das Fahrzeug abgeben müsse, und die Papiere mit der Angabe, wo er das Auto habe abgeben müssen, seien im Milchkasten gewesen (pag. 4595 Z. 45-46). b) Würdigung der Beweismittel Die Vorinstanz hielt die Aussagen des Beschuldigten für unglaubhaft und die von ihm an der Hauptverhandlung nachgereichten Unterlagen, nämlich den Arbeitsver- trag und die Rückgabequittung für gefälscht. Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an und zwar aus folgenden Gründen: • Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht konstant. Zuerst will er das Fahr- zeug an AP.________ gegen Quittung übergeben haben. Als AP.________ dies bestritt, änderte er die Aussage und erklärte, er habe das Fahrzeug nicht persönlich an AP.________ übergeben, sondern es draussen auf der Strasse stehen lassen und die Schlüssel in den Milchkasten von AX.________ gelegt. Dort sei dann auch die Übergabequittung gewesen. An der Hauptverhandlung präsentierte er dann die Kopie einer Übergabequittung vom 31. Oktober 2011, die allerdings nicht von AP.________, sondern von AU.________ unterzeich- net ist. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Aussagen dem je- weiligen Beweisergebnis anpasst. Dies gilt als Lügensignal. • Beim Beschuldigten wurden mehrfach Hausdurchsuchungen vorgenommen. Auch wenn die Polizei geradezu nach derartigen Unterlagen suchte, wie sie der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vorlegte, könnte ein Übersehen dieser wichtigen Dokumente generell nicht ausgeschlossen werden. Das ist je- doch dann anders, wenn die Dokumente – wie der Beschuldigte behauptet - sozusagen offen „vor der Nase“ in seiner Werkstatt gelegen seien, mithin kaum zu übersehen gewesen seien (pag. 3396 f.). Anlässlich seiner Konfrontations- einvernahme vom 26. März 2013 führte er aber aus, er habe den Arbeitsver- trag eventuell zwischenzeitlich mit anderen Quittungen entsorgt (pag. 3271). • Der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der AM.________ GmbH wurde vom Beschuldigten erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eingereicht und konnte vorher von der Kantonspolizei auch nicht aufge- funden werden (pag. 3396 f.). Zudem trägt der Vertrag die Unterschrift von AU.________, obwohl der Name « AZ.________» vorgedruckt worden war. Im Übrigen liegt der Vertrag nur in Kopie vor (pag. 4600). Diese Tatsachen sind verdächtig und deuten auf eine Fälschung hin. Die Kammer geht jedenfalls da- von aus, dass die AM.________ GmbH einzig den Zweck erfüllte, ihren Namen für die Getränkebetrügereien, die rechtskräftig beurteilt sind, zur Verfügung zu stellen. Dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich Angestellter des Unterneh- mens war, gibt es keine Hinweise. Im Übrigen gibt auch niemand der befragten 19 Personen an (insbesondere auch nicht AU.________ und AP.________), es habe zwischen der AM.________ GmbH und dem Beschuldigten ein Arbeits- vertrag bestanden. • Das Übergabeprotokoll des Dodge Ram trägt nicht die Unterschrift von AP.________, sondern offensichtlich diejenige von AU.________, der auch den Leasingvertrag unterzeichnet hatte; dass dieser selber im voraus am 28. September 2011 dem Beschuldigten die Rückgabe des Fahrzeugs per 31.Oktober 2011 bestätigt hat, kann als ausgeschlossen gelten, hätte er sich doch damit gegenüber dem Beschuldigten ausgeliefert. Die Variante, dass der Beschuldigte die Unterschrift von AU.________ mit einem Stempel selber bei- geführt hat, ist in dieser Situation naheliegend. • Dass das Fahrzeug am 31. Oktober 2011 tatsächlich zurückgegeben worden war, ist nicht nachgewiesen. AP.________ erklärte denn auch konstant und glaubhaft, er habe die Schlüssel für das Fahrzeug nicht erhalten (pag. 1933). Die Kammer geht daher davon aus, dass das Fahrzeug weiterhin beim Be- schuldigten verblieb. • Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er den Wagen fahren durfte, bis der Leasingvertrag auslief. Die O.________ AG löste den Leasingvertrag am 8. November 2011 auf und ordnete die Rückgabe des Fahrzeugs bis am 11. November 2011 an (pag. 1849). Das Fahrzeug wurde kurz vor Fristablauf, nämlich am 10. November 2011 an die AS.________ GmbH veräussert. Die Veräusserung des Fahrzeugs musste für den Beschuldigten rentieren, zumal AP.________, wie er selber glaubhaft aussagte, den Wagen seinerseits ver- äussert hätte, wenn ihm der Beschuldigte die Schlüssel tatsächlich übergeben hätte (pag. 2831). • Interessant ist weiter, dass der Beschuldigte im «Rückgabeprotokoll» das Fahrzeug mit «2 Schlüsseln» übergeben habe. Der Beschuldigte hatte ja stets bestritten, beide Wagenschlüssel besessen zu haben. Gestützt auf die glaub- haften Aussagen von AP.________ ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte über beide Fahrzeugschlüssel verfügt hat. • Am 9. November 2011 ging beim Strassenverkehrsamt der Antrag auf Lö- schung des Codes 178 «Halterwechsel verboten» ein (der Antrag fehlt jedoch in den Akten). Dies ist als Zeichen zu werten, dass der Zeitpunkt für die Ver- äusserung des Fahrzeugs gekommen war (pag. 1891). Am 10. November 2011 wurde der Dodge Ram ausser Verkehr gesetzt und gleichentags auf die AS.________ GmbH wieder eingelöst. • AQ.________ war zum Zeitpunkt der Veräusserung des Dodge Ram Ge- schäftsführer (mit Einzelunterschrift) der AS.________ GmbH (Abfrage www.zefix.ch; _______, besucht am 2. Februar 2016), welche das Fahrzeug übernahm. AQ.________ profitierte dann schliesslich nach eigenen Aussagen im Umfang von CHF 1‘000.00 vom Weiterverkauf des Dodge Ram an die AV.________ Garage (EV AQ.________, pag. 1964). AR.________ liess den Wagen schliesslich auf die AS.________ GmbH registrieren. Wie das Fahr- zeug zu AR.________ gelangte, konnte nicht nachgewiesen werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von AP.________ geht die Kammer aber davon aus, dass der Beschuldigte mit AR.________ weiter „geschäftete“ und sich 20 AP.________ aus diesem Grund zurück zog (pag. 2831 Antwort zu Frage 22). Es ist daher nicht anders möglich, als dass das Fahrzeug vom Beschuldigten zu AR.________ gelangte. • Es gab ein breites Netz von involvierten Unternehmen, die ein leeres Betrei- bungsregister aufwiesen, damit bei der Überprüfung durch die Getränkeunter- nehmen kein Verdacht aufkam. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, ist damit noch nicht nachgewiesen, dass er den Dodge veruntreut hat. Aber aus seinen Aussagen und den gesamten Umständen ergibt sich, dass der Beschuldigte die „Obhut“ über das Fahrzeug hatte, immer damit herumfuhr und am Ende nicht plausibel machen konnte, dass er den Dodge dem rechtmässigen Be- sitzer (dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber) übergeben habe. Diese Um- stände belasten den Beschuldigten. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist dennoch zu prüfen, welche Argumente dafür sprechen könnten, dass der Beschuldigte den Wagen dennoch korrekt abgegeben hat: • Hypothese 1: Der Beschuldigte übergab den Dodge am Wohnort von AX.________ an AP.________ mit dem Auftrag, ihn der Leasingnehmerin zurückzugeben. Dieser verkaufte den Wagen an Dritte. Gegen diese Version spricht vorab, dass AP.________ dies bestreitet; dieser zeigte sich offensichtlich kooperativ und machte Aussagen, die eher glaubwür- dig scheinen, weshalb ihnen auch in diesem Punkt durchaus Wahrheitsgehalt zugebilligt werden kann. Zudem gab er freimütig zu, er hätte den Wagen ver- kauft, wenn er ihn denn erhalten hätte, wie er das mit andern Wagen gemacht habe (pag. 2831). Wenn das so ist und der Beschuldigte dies wusste, stellte sich die Frage, ob er den Dodge einer solchen Person hätte übergeben dürfen, ohne sich dadurch ebenfalls der Veruntreuung schuldig zu machen. • Hypothese 2: Der Beschuldigte stellte den Dodge am Wohnort von AX.________ ab, legte die Schlüssel in den Milchkasten von AX.________, fand dort das von AP.________ vorbereitete Übergabeprotokoll vor, behändig- te dieses und entfernte sich. Gegen diese Version spricht schon ihre Unge- wöhnlichkeit: Den Schlüssel bloss in einen Milchkasten statt in den darüber liegenden Briefkasten zu legen, erscheint bei diesem dem Beschuldigten wich- tigen und teuren Fahrzeug wenig plausibel. Nicht nachvollziehbar ist in dieser Situation auch, dass er AP.________ nicht wenigstens die Schlüssel persön- lich übergab, wo er doch dachte, dass dieser ohnehin vor Ort, nämlich in der Wohnung von AX.________, weilte. Dass dies der Fall war, wird darüber hin- aus von AP.________ und auch von AX.________ bestritten. • Hypothese 3: Der Beschuldigte gab den Wagen an irgendeine andere Person zurück, von der er annehmen konnte, dass sie den Dodge schliesslich der Leasingnehmerin zurückgeben konnte. Diese Version leidet allein schon dar- an, dass sie nicht einmal vom Beschuldigten ins Feld geführt wurde. Sie ist deshalb eher theoretischer Natur und von vornherein nicht relevant. 21 Die diskutierten Tathypothesen erscheinen lediglich theoretischer Natur. Als Fazit bleibt als einzige praktisch mögliche Variante des Tatgeschehens, dass es der Be- schuldigte war, der sich des Fahrzeugs so entledigte, dass er wusste, dass die Leasinggeberin als Eigentümerin den Wagen nie mehr schadlos zurückerhalten würde. Ob der Beschuldigte den Wagen direkt der AS.________ GmbH übertrug oder noch auf eine unbekannte andere Person und ob er dafür Geld erhielt, kann nicht nachgewiesen werden. Dies ist jedoch nicht entscheidend, es wäre auch ein Verrechnungsgeschäft mit eigenen Schulden denkbar oder die Bereicherung einer Drittperson. 5.5. Rechtliche Würdigung Nach Art. 138 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Veruntreuung). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 6B_827/2010, E. 5.4.). Weiter ist vorausgesetzt, dass sich der Täter die Sache „aneignet“. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 118 IV 148 E. 2a). Ein Wille zur dauernden Enteignung muss regelmässig angenommen werden, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug an einen Dritten veräussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 6B_827/2010, E. 5.5. mit weiteren Hinweisen). Unbestritten ist, dass das Leasingfahrzeug im Eigentum der Privatklägerin O.________ AG als Leasinggeberin stand und die AM.________ GmbH den Dodge nach Ablauf des Leasingvertrags zurückgeben musste. Das Fahrzeug stellte für den Beschuldigten eine fremde bewegliche Sache dar. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Fahrzeug dem Beschuldigten anvertraut war. Nach Ziffer 5.5. der allgemeinen Leasingbedingungen für Fahrzeuge (pag. 1837) darf der Leasingnehmer das Fahrzeug zeitweilig seinen Angestellten überlassen, wenn sie im Besitze eines gültigen Führerscheins sind und für die sorgfältige Fahrweise Gewähr leisten. Er ist in diesen Fällen der O.________ AG für das Verhalten 22 solcher Personen verantwortlich wie für sein eigenes. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an andere Dritte oder die Abtretung irgendwelcher Rechte aus dem Leasingvertrag ist untersagt. Die Kammer gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht von der AM.________ GmbH angestellt war. Weil der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Angestellter der AM.________ GmbH war, konnte die Leasingnehmerin ihm das Fahrzeug nicht anvertrauen. Im Übrigen liegen keine Hinweise darauf vor, dass die AM.________ GmbH das Fahrzeug für eine legale Tätigkeit benutzt hat. Mangels Vorliegen eines Arbeitsvertrages zwischen der AM.________ GmbH und dem Beschuldigten konnte diesem das Fahrzeug nicht anvertraut werden, weshalb eine Verurteilung wegen Veruntreuung von vornherein ausser Betracht fällt. Jedoch ist zu prüfen, ob der Beschuldigte sich der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache an- eignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138 bis 140 StGB zutreffen. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB kommt ebenso wenig in Be- tracht wie derjenige des Raubes gemäss Art. 140 StGB, weil es bereits am Ge- wahrsamsbruch bzw. an der Wegnahme des Fahrzeugs fehlt. Zweifellos handelt es sich beim Fahrzeug Dodge Ram um eine bewegliche Sache. Der Begriff der Fremdheit bezieht sich auf die zivilrechtliche Güterzuordnung. Da- nach erscheint als fremd jede Sache, die im Eigentum einer anderem Person steht bzw. jede Sache, die weder im Alleineigentum des Täters noch herrenlos noch ei- gentumsunfähig ist (NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, N. 42 zu Vor Art. 137 StGB mit weiteren Hinweisen). Als Tathandlung ist die Aneignung zu bezeichnen. Aneignen meint die äusserlich erkennbare Verwirklichung des Aneignungswillens. Ebenso, wie der blosse Aneig- nungswille für sich allein (ohne äusserliche Betätigung) nicht genügt, ist umgekehrt keine Handlung für sich alleine (ohne entsprechenden Aneignungswillen) als An- eignung zu qualifizieren (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 16 zu Art. 137 StGB). Im Kern besteht die Aneignung darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berech- tigten anmasst. Nicht jede Anmassung der Verfügungsmacht erscheint als Aneig- nung, sondern nur diejenige, bei welcher der Täter über die Sache wie ein Ei- gentümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zukommt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 17 zu Art. 137 StGB). Nach der herrschenden Lehre liegt eine Aneignung jedenfalls dann vor, wenn der Täter die Sache behält, verbraucht oder an einen anderen veräussert (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 18 zu Art. 137 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Aneignung besteht aus einer negativen und einer positiven Seite, nämlich der Enteignung und der Zueignung, wobei die Enteignung eine dauernde sein muss, 23 die Zueignung zumindest eine vorübergehende (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 137 StGB). Nur wenn der Täter mit dem Willen zu dauernder Enteignung des Berechtigten handelt, kann eine Aneignung vorliegen (Leugnung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten; [NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Art. 137 StGB]). Weil jede Handlung erst mit dem entsprechenden Willen des Täters zur dauernden Enteignung des Be- rechtigten als Aneignung überhaupt in Frage kommt, ist für die Qualifikation als Aneignung zentral auf den erkennbaren Willen des Täters abzustellen. Massge- blich ist dabei immer der Zeitpunkt der Tathandlung selbst. Solange allerdings die Möglichkeit der Rückgabe der Sache besteht, ist diese Feststellung mit Schwierig- keiten behaftet (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 27 zu Art. 137 StGB). Zur Annahme einer dauernden Enteignung (bzw. des entsprechenden Willens) genügt nicht, «dass der Täter die Sache, die er unrechtmässig weggenommen hat, dem Eigentümer nicht zurückerstatten oder nicht wenigstens an den Ort zurückbringen will, wo er sie ent- wendet hat (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 27 zu Art. 137 StGB). Neben dem Willen zu dauernder Enteignung muss der Täter auch den Willen zur Zueignung der Sache haben, wobei die Zueignung auch nur vorübergehend sein kann. Der Täter braucht nicht zu beabsichtigen, die Sache zu behalten oder sich als deren rechtmässiger Eigentümer auszugeben (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 137 StGB). Massgeblich muss sein, ob der Täter die Sache als eigene (zumin- dest vorübergehend) besitzen will (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 40 zu Art. 137 StGB). Eine Zueignung und damit auch eine Aneignung liegt vor, wenn der Täter die Sa- che im eigenen Interesse weitergibt, sie also als eigene schenkt oder verkauft (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 43 zu Art. 137 StGB). Der Aneignungswille (Wille zu dauernder Enteignung und Wille zu mindestens vor- übergehender Zueignung) muss äusserlich erkennbar werden durch eine von die- sem Willen getragene Handlung. Diese Handlung kann darin bestehen, dass die Sache verbraucht oder veräussert (namentlich verkauft, verschenkt etc.) wird (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 zu Art. 137 StGB). Die Tathandlung der Aneignung durch den Beschuldigten ist ohne Zweifel zu beja- hen. Der Beschuldigte sorgte dafür, dass das Fahrzeug, sei es durch Verkauf oder Schenkung oder ähnliche Veräusserung, dauerhaft auf Dritte überging. Er verfügte somit wie ein Eigentümer über das Fahrzeug. Der Aneignungswille hat sich durch diese Veräusserung, mithin am 9. oder 10. November 2011, nach aussen manifes- tiert. Der objektive Tatbestand von Art. 137 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Fraglos ist auch Vorsatz gegeben (subjektiver Tatbestand). Der Beschuldigte wuss- te und wollte die Aneignung, er handelte mithin vorsätzlich und dies ohne Zweifel in der Absicht, sich oder einen unbekannten Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen Aneignung schuldig zu sprechen. 24 III. Hehlerei z.N. AL.________ 1. Der Vorwurf Mit Anklageschrift vom 24. Juni 2014 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig- ten weiter folgendes vor (Ziff. 7.2., pag. 4323): Hehlerei, begangen zwischen dem 12.07.2011 und 11.09.2012 in Zürich und ev. anderswo z.N. AL.________, St. Gallen, indem er für CHF 250.00 oder 500.00 einen Laptop aus privater Hand (von AP.________ oder einem nicht näher bekannten BH.________) kaufte, welcher nachweislich aus einem Einbruchdiebstahl in St. Gallen stammte. Der Beschuldigte hätte aufgrund des Kaufpreises und der Kaufumstände wissen oder annehmen müssen, dass dieser Laptop deliktisch erlangt worden ist, weil unter normalen Umständen kein Laptop für CHF 500.00 zu haben ist und weil dieser passwortgeschützt war und weder der Beschuldigte, noch der Verkäufer über das Passwort verfügte. Eventuell Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen zwischen dem 12.07.2011 und 02.08.2011 in St. Gallen z.N. AL.________, indem der Beschuldigte zusammen mit unbekannten Mittätern in das Reihenhaus des Privatklägers durch das von den Genannten aufgebrochene Kellerfenster einstieg, sämtliche Räume durchsuchte und Bargeld, Schmuck, Computer, Mobiltelefone, Damentasche, Brieftasche, Fahrkarten/Abonnemente, Fahrzeugausweis und ein Etui entwendete. Deliktsbetrag CHF 35'828.30 (Deliktsblatt 13, pag. 1364 ff.); Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00, ev. CHF 35'828.30; Schaden: ca. CHF 900.00; Mittäter / Teilnehmer: unbekannt; Privatkläger: AL.________, (Zivilklage: CHF 36'728.30). Am 2. August 2011 meldete der Geschädigte AL.________ der Kantonspolizei St. Gallen einen Einbruchdiebstahl in sein Reihenhaus in St. Gallen, wobei u.a. ein Laptop im Werte von CHF 897.00 gestohlen worden war (pag. 1366 ff.). Gleichen- tags konstituierte sich AL.________ als Straf- und Zivilkläger und machte Scha- denersatzansprüche geltend (pag. 1374 f.). 2. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Beweis des Hauptsachverhalts als erstellt, während dem sie keine Hinweise auf die Eventualanklage erkennen konnte. Sie führte dazu folgendes aus (4710): Der Laptop, der beim Beschuldigten aufgefunden worden ist, stammt aus einem Einbruchdiebstahl (p. 1364). Der Beschuldigte gab in der Hauptverhandlung an, beim Laptop habe er gedacht, es sei alles in Ordnung (p. 4588 Z. 15 f.). AP.________ hingegen gab bei einer Einvernahme zu, ihm sei schon der Verdacht gekommen, dass die Geräte ev. illegal erworben worden seien, aber die Herkunft sei ihm egal gewesen. Die Geräte hätten neuwertig ausgesehen (p. 2926 F+A 15 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und von AP.________ stimmen darin überein, dass der Laptop von einem gewissen „BI.________" bzw. „BH.________" stammt, den beide gleich beschreiben (Beschuldigter: p. 1384 Z. 16 ff., AP.________: p. 1388 F+A 8). Die Laptops waren passwortgeschützt und konnten nicht verwendet werden (Beschuldigter: p. 1384 Z. 27, AP.________: p. 1388 F+A 10). AP.________ sagte aus, er und der Beschuldigte hätten Laptops gesucht und zusammen zwei Laptops für je CHF 500.00 von diesem „BH.________" gekauft (p. 1387 F+A 2 ff.). Der Beschuldigte behauptet dagegen, dass jeder Mitarbeiter ein IPad von AP.________ hätte 25 erhalten sollen. Weil dies nicht geklappt habe, habe er dann von AP.________ für CHF 250.00 diesen Laptop erhalten (p. 1384 Z. 16 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten wirken erneut konstruiert. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso er von AP.________ einen Laptop hätte abkaufen müssen, wenn ihm doch ein kostenloses IPad versprochen worden sein soll. Aufgrund des Umstandes, dass die Laptops mit einem Passwort geschützt waren, der „Verkäufer" offenbar nicht bei einem Computergeschäft tätig war, dem Kauf „über die Gasse" und des tiefen Preises, musste der Beschuldigte damit rechnen, dass die Laptops gestohlen sein könnten. Es sind jedoch keine Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl, aus dem der Laptop stammt, in irgendeiner Weise beteiligt gewesen ist. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Hehlerei schuldig. Sie würdigte den Sachverhalt rechtlich wie folgt (pag. 4720): Der objektive Tatbestand der Hehlerei ist erfüllt. Der vom Beschuldigten erworbene (…) und der Laptop wurden durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt. Ebenfalls liegt Vorsatz vor. Der Beschuldigte hat sowohl den Laptop, welcher passwortgeschützt war, sowie (….), zu einem sehr günstigen Preis und unter verdächtigten Umständen erworben, weshalb er zumindest mit der Möglichkeit rechnen musste, dass (…) und der Laptop gestohlen sein könnten. 3. Die Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einen Freispruch von der Anschuldigung der Hehlerei. Dazu machte er zusammen- gefasst geltend, bei einem Preis von CHF 250.00 bzw. CHF 500.00 für einen Lap- top müsse nicht auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden, zumal elektro- nische Geräte bereits nach kurzer Zeit günstig zu haben seien. Dass der Laptop passwortgeschützt gewesen sei, habe der Beschuldigte erst später bemerkt. 4. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den vorinstanzlichen Schuldspruch zu bestätigen. Sie führte aus, die Aussagen des Beschuldigten seien insgesamt un- glaubhaft. Aufgrund der Gesamtumstände habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass der Laptop durch eine strafbare Handlung erworben worden sei. Er habe gewusst, dass AP.________ mehrere Laptops gehabt habe und der Vorbesit- zer BI.________ nicht in einem Computerladen angestellt gewesen sei. Er habe ebenfalls gewusst, dass der Laptop nicht funktionsfähig gewesen sei, zumal ihm das Passwort nicht bekannt gewesen sei. Er habe somit damit rechnen müssen, dass der Laptop in krimineller Weise erlangt worden sei, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen habe. 5. Beurteilung durch die Kammer 5.1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5.1.1. Beweismittel Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 11. September 2012 beim Beschuldigten in der Garage in BL.________ (pag. 3419) fand die Kantonspolizei Zürich einen Laptop der Marke Toshiba, der als gestohlen ausgeschrieben war und aus einem 26 Einbruchdiebstahl zum Nachteil von AL.________ (nachfolgend Privatkläger) stammte. Der Laptop wurde dem Privatkläger unterdessen wieder zurückgegeben (pag. 1391). Soweit weitergehend sind keine objektiven Beweismittel vorhanden. Der relevante Sachverhalt hat sich daher aus den Aussagen des Beschuldigten und von AP.________ zu erschliessen. Der Beschuldigte erklärte am 15. Januar 2013 bei der Kantonspolizei Bern, er habe den Laptop von AP.________ für CHF 250.00 gekauft, den dieser von einem ge- wissen BI.________ übernommen gehabt habe. BI.________ habe AP.________ 3 bis 4 Stück dieser Laptops übergeben. Der Beschuldigte habe den Laptop nie be- nutzen können, weil er nicht funktioniert habe (pag. 1384 Z. 16-27). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2015 sagte der Beschuldigte dazu bloss, er ha- be gedacht, es sei beim Laptop alles in Ordnung (pag. 4588 Z. 15 f.). AP.________ sagte bei der Kantonspolizei Zürich am 27. März 2013 aus, er und der Beschuldigte hätten gute und günstige Laptops gesucht. Sie hätten einen ge- wissen BH.________ danach gefragt, weil der immer wieder gute Ware gehabt ha- be. Tatsächlich habe BH.________ dann auch 2 Laptops beschafft und ihnen übergeben (pag. 1387 Antwort 2). Der Preis habe CHF 500.00 betragen (Pag. 1387 Antwort 3). Er habe den Laptop nicht benutzen können, da er passwortgeschützt gewesen sei (Pag. 1388 Antwort 10). Die Ware sei neuwertig gewesen. Er habe schon den Verdacht gehabt, die Geräte könnten illegal erworben worden sein, aber die Herkunft habe ihn nicht interessiert (pag. 1389 Antwort 14-16). 5.1.2. Würdigung durch die Kammer Aus den Aussagen des Beschuldigten und von AP.________ ergibt sich, dass sich diese von einem unbekannten Bodybuilder je einen Laptop zum Preis von CHF 250.00, evtl. CHF 500.00, beschaffen liessen. Der Beschuldigte konnte das Gerät dann nicht benutzen. Offensichtlich war es – wie das Gerät von AP.________ – passwortgeschützt. Dafür spricht, dass der Beschuldigte das Gerät einfach in der Garage liegen liess. Wäre es sonst wie defekt gewesen, hätte er es AP.________ mit Bestimmtheit zurückgegeben und den Preis zurückverlangt. Die Aussagen von AP.________ sind auch in diesem Zusammenhang glaubhaft. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt betreffend Hehlerei sind in jeder Hinsicht korrekt. Die Kammer schliesst sich den Erwägungen in vollem Umfang an. 5.2. Rechtliche Würdigung Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art.160 Abs. 1 StGB). 27 Vorliegend ist unbestritten, dass der Laptop aus dem Einbruchdiebstahl z.N. AL.________ stammte und mithin durch eine strafbare Handlung gegen das Ver- mögen erlangt worden war. Fraglich ist, ob der Beschuldigte bei der Übernahme des Laptops dies wusste oder annehmen musste. Die Vorinstanz hat dies mit Verweis auf den Passwortschutz des Geräts, den güns- tigen Preis und die verdächtigen Erwerbsumstände bejaht, indem der Beschuldigte mit der Möglichkeit der illegalen Herkunft rechnen musste. Was mit den Erwerbs- umständen gemeint ist, wird zwar von der Vorinstanz nicht genauer ausgeführt und ist auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Der äusserst günstige Preis für ein neuwertiges Gerät und insbesondere der Passwortschutz weisen jedoch klar auf eine offensichtlich illegale Herkunft hin. Der Beschuldigte hätte damit wissen müs- sen bzw. ihm hätte bewusst sein müssen, dass der Laptop aus einem Diebstahl stammte. Der Schuldspruch wegen Hehlerei ist infolgedessen zu bestätigen. IV. Strafzumessung 1. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erörterte zuerst die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung. Anschliessend bestimmte sie die Strafe der schwersten Tat (falsche Anschuldi- gung z.N. C.________) und erhöhte diese Strafe asperierend für die übrigen Schuldsprüche. Die Vorinstanz erwog dabei, dass für einzelne Delikte für sich betrachtet teilweise auch auf eine Geldstrafe erkannt werden könnte. Sie erachtete jedoch eine Geldstrafe als ausser Diskussion, da der Beschuldigte verschuldet und seit Jah- ren ohne regelmässiges Einkommen sei. Es sei daher zweckmässig und ange- bracht, für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen. Damit werde auch dem Zusammenhang der Delikte Rechnung getragen (pag. 4725 Ziff. 3.1.). Die Vorinstanz bewertete die einzelnen Straftaten wie folgt (pag. 4725 ff.): Falsche Anschuldigung z.N. C.________: 4 Monate Freiheitsstrafe (Einsatzstrafe) Erhöhung für: falsche Anschuldigung z.N. R.________ 2 Monate falsche Anschuldigung z.N. F.________ 2 Monate gewerbsmässiger Betrug (25 Fälle, DB CHF 323‘640) 36 Monate Urkundenfälschung (13 Fälle) 3 Monate Veruntreuung (Dodge, DB CHF 30‘900.00) 3 Monate Diebstahl und Hausfriedensbruch (2 Fälle, DB CHF 7‘805.00) 3 Monate Hehlerei (2 Fälle, DB CHF mind. CHF 12‘900.00) 4 Monate SVG Delikte (Fahren trotz entzogenem Führerausweis; missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern; 28 Fahren ohne Versicherungsschutz) 12 Monate Total Freiheitsstrafe aus Tatkomponenten 69 Monate Erhöhend wirkten im Rahmen der Prüfung der Täterkomponenten das Vorleben des Beschuldigten, seine Vorstrafen sowie seine Delinquenz während laufendem Verfahren. Minimal mindernd gewichtete die Vorinstanz die Eingeständnisse an der Hauptverhandlung. Insgesamt gewichtete die Vorinstanz die Täterkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten und erhöhte die Strafe um 12 Monate. Sie verurteilte damit den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 81 Monaten. 2. Die Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte machte oberinstanzlich geltend, die falsche Anschuldigung ge- genüber C.________ sei die schwerste Straftat und dafür sei eine Einsatzstrafe von einem Monat festzusetzen. Eine Asperation für die falschen Anschuldigungen zum Nachteil der Polizeibeamten sei auf jeden Fall unangemessen. Im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, es sei keine enorme kriminelle Energie vorhanden gewesen, die Taten seien vielmehr spontan begangen worden. Die Betrugsopfer seien fahrläs- sig vorgegangen und hätten keine sorgfältigen Abklärungen getroffen. Für die Be- trugsdelikte sei eine Strafasperation von 24 Monaten angemessen. Für die Urkundenfälschungen sei keine Straferhöhung vorzunehmen, da diese le- diglich ein Mittel gewesen seien, die Betrugsdelikte zu begehen. Die Kupfer- diebstähle seien nicht unbeachtlich gewesen und daher mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu belegen. Für den Hausfriedensbruch seien maximal 2 Monate zu asperieren. Für die Hehlerei des Baggers sei eine Asperation um 3 Monate angemessen, diesbezüglich sei der Beschuldigte allzu unvorsichtig gewesen: der Preis für den Ankauf des Baggers im Vergleich zu dessen Wert hätte ihn stutzig machen müs- sen. Der Beschuldigte habe zwar gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen, je- doch gehe die Vorinstanz diesbezüglich von unbewiesenen Sachverhalten aus, er habe nur einzelne Fahrten unternommen, um die Delikte zu begehen. Eine Aspe- ration habe aus diesem Grund nur im Umfang von 6 Monaten zu erfolgen. Insge- samt sei eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten tatangemessen. Zur Täterkomponente sei zu bemerken, dass der Beschuldigte verheiratet sei und einen Sohn habe. Er habe eine Arbeitsstelle und sei nicht auf Sozialhilfe ange- wiesen. Der Beschuldigte habe sich nach seiner Entlassung lange Zeit wohl ver- halten. Dem Beschuldigten einen unsteten Lebenswandel zu unterstellen, gehe daher nicht an. Die Täterkomponente sei neutral zu gewichten. Der Beschuldigte sei damit zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Diese sei teilbe- dingt auszusprechen, lediglich 1/3 der Strafe sei zu vollziehen. 29 3. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die a.o. Generalstaatsanwältin machte geltend, 4 Monate Freiheitsstrafe für die falsche Anschuldigung sei eher an der unteren Grenze. Angemessen sei die Straferhöhung von je 2 Monaten für die falsche Anschuldigung zum Nachteil der beiden Polizeibeamten. Die Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Betrü- gereien sei sehr professionell gewesen, der Beschuldigte habe viel Zeit und Ar- beit in die Delikte investiert. Die Beteiligten hätten Schwachstellen ausfindig ge- macht und diese ausgenutzt. Es liege ein sehr schweres objektives Verschulden vor, die Asperation der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Eine Asperation von 3 Monaten für 13 Fälle von Urkundenfälschungen sei angemessen. Ebenfalls sei die Asperation im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz angemessen, der Beschuldigte sei monatelang privat wie auch beruflich mit dem Auto unterwegs gewesen. Eine Freiheitsstrafe von 69 Mo- naten sei daher der objektiven und subjektiven Tatschwere angemessen. Die Täterkomponenten hätten noch stärker negativ ins Gewicht fallen müssen, der Beschuldigte habe Vorstrafen und zeige Null Achtung vor fremdem Vermögen und Eigentum. Er habe keine Reue gezeigt und sich während des gesamten Ver- fahrens renitent verhalten. Die Legalprognose sei schlecht. Es sei nicht vorstellbar, dass sich der Beschul- digte während längerer Zeit wohl verhalten werde. Die meisten Delikte seien nach der Geburt des Sohnes begangen worden, er sei sich der Verantwortung als Va- ter bewusst gewesen und habe trotzdem delinquiert. Die Erhöhung der Strafe für die Täterkomponenten sei moderat ausgefallen, es hätte noch erheblicher Spiel- raum gegen oben bestanden. Eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten sei angemessen und diese demnach zu bestätigen. 4. Strafzumessung durch die Kammer 4.1. Systematik der Strafzumessung Der Beschuldigte ist wegen mehrerer Straftaten schuldig gesprochen worden. Das Gericht hat ihn deshalb zu der Strafe der schwersten Tat zu verurteilen und diese angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vor dieser Regelung ist das formelle Vorgehen der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie hat korrekterweise die Einsatzstrafe der schwersten Tat bestimmt und diese für die weiteren Delikte asperierend angemessen erhöht. Dabei hat sie klargemacht, in welchem Umfang sie die Strafen für die weiteren Straftaten gewichtete. Damit schuf sie Transparenz in der Strafzumessung, was deren Überprüfung erleichtert. Dennoch fallen die Überlegungen zur Strafzumessung bei den einzelnen Delikten teilweise etwas kurz aus. Da die Vorinstanz eine für Vermögensdelikte und SVG- Widerhandlungen auf den ersten Blick sehr hohe Strafe ausgesprochen hat, be- darf die Strafzumessung detaillierter Begründung. Je höher eine Strafe nämlich ist, desto einlässlicher hat die Begründung zu erfolgen (statt vieler BGE 117 IV 115) Für die Nachvollziehbarkeit wirkt sich bei der vorinstanzlichen Strafzumes- sung vor allem der Umstand nachteilig aus, dass die Vorinstanz bei den Strafen für die zusätzliche Delikte lediglich einen pauschalen Asperationszuschlag be- 30 stimmte, ohne die Strafzumessungsfaktoren dieser Delikte im Einzelnen zu be- werten und eine Strafe für die einzelnen Delikte festzusetzen, bevor dann aspe- rierend ein Zuschlag bestimmt wurde. Dies fällt hier umso mehr ins Gewicht, als der Einsatzstrafe mit 4 Monaten Freiheitsstrafe gegenüber dem Rest der Ge- samtstrafe von 77 Monaten vergleichsweise marginale Bedeutung zukommt. Die Kammer nimmt deshalb eine eigene Strafzumessung vor und vergleicht sie mit derjenigen der Vorinstanz. Sie setzt dabei zuerst eine Strafe für das schwers- te Delikt fest. Die Zumessung der Strafe enthält dabei anders als nach bundesge- richtlichem Modell (BGE 6B_466/2013 vom 25.7.2013, E. 2.6.) auch die wesentli- chen Täterkomponenten. Dies deshalb, weil sich die hier allenfalls ins Gewicht fallenden Vorstrafen aufgrund ihrer Art und ihrer zeitlichen Anordnung bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken. In dieser Situation wäre es unrich- tig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen der Vorstrafen vorzunehmen. Demgegenüber wird die Frage einer allfälligen Strafempfindlichkeit im Zusammenhang mit der Gesamtstrafe diskutiert, da sie sich naturgemäss erst hier auswirken kann (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Zur besseren Nachvollziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer dabei von sog. Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich solche auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen - insbe- sondere die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), nachfolgend „VBRS-Richtlinien“ genannt – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer ergeben. Diese Refe- renzsachverhalte bilden einen Durchschnittsfall, der sich auf die Beschreibung ei- nes äusseren Geschehens und Erfolges beschränkt und bei dem die im Refe- renzsachverhalt nicht erwähnten Strafzumessungsfaktoren grundsätzlich neutral gewichtet werden. Dieser Sachverhalt wird dann mit dem konkret zu beurteilen- den Sachverhalt verglichen, wobei je nach Situation erhöhende und/oder senken- de Faktoren zu berücksichtigen sind. Dies dient dazu, beim Einstieg in die Straf- zumessung für die von Art. 50 StGB geforderte Nachvollziehbarkeit und Transpa- renz der Strafzumessung zu sorgen (zum Zweck dieses Vorgehens vgl. ZStrR 2009 S. 363-369). Dabei geht es um die Darstellung von Grössenordnungen und nicht um eine nie erreichbare mathematische Genauigkeit der Strafzumessung. Zudem entbindet dieses Vorgehen das Gericht nicht davon, bei jedem einzelnen Delikt das Verschulden des Täters zu bewerten und die Strafe dieser Bewertung zu unterstellen. Dabei hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen, und die Gesamtstrafe darf nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Disposi- tiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 31 4.2. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 4.2.1. Strafrahmen und Referenzsachverhalt Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C.________ ausgegangen, da dieses Delikt zusammen mit der falschen Anschuldigung gegen die beiden Poli- zisten die höchste Strafdrohung, nämlich 20 Jahre Freiheitsstrafe, aufweist. Der Strafrahmen beträgt damit 1 Tagessatz Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 20 Jah- ren (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Für den Tatbestand der falschen Anschuldigung kann die Kammer auf keinen Re- ferenzsachverhalt zurückgreifen. Folgende Strafzumessungsfaktoren sind mass- gebend: 4.2.2. Objektive Tatschwere 4.2.2.1. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsgutes Auf dem Spiel stand eine Anzeige wegen Betrugs. Gegen den zu Unrecht be- schuldigten C.________ wurde keine Strafverfolgung eröffnet, was sich beträcht- lich strafmindernd auswirkt. 4.2.2.2. Art und Weise des Vorgehens („Verwerflichkeit“) Es handelt sich vorliegend lediglich um eine „indirekte“ falsche Anschuldigung im Sinne anderer arglistiger Veranstaltungen , indem der Beschuldigte bei einer Wa- renlieferung als Lieferant den Namen und die Unterschrift von C.________ auf ei- nem Lieferschein aufführte, um so eine Strafverfolgung gegen diesen herbeizu- führen. Das Delikt gestaltete sich zudem wenig aufwändig. Dies wirkt sich eben- falls mittelmässig strafmindernd aus. 4.2.3. Subjektive Tatschwere 4.2.3.1. Willensrichtung / Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. 4.2.3.2. Bewertung des Tatverschuldens (Tatverschuldensstrafe) Dem Beschuldigten ist innerhalb des (riesigen) Strafrahmens nur leichtes bis sehr leichtes Verschulden vorzuwerfen. Eine Strafe in der Grössenordnung von 60 Strafeinheiten erscheint hierfür angemessen. 4.2.4. Täterkomponenten 4.2.4.1. Vorleben / Vorstrafen Das Vorleben des Beschuldigten ist als neutral zu werten. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Es liegen weiter keine einschlägigen Vorstrafen vor. Diese Komponenten wirken sich daher neutral aus. 4.2.4.2. Persönliche Verhältnisse / Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist verheiratet und hat einen Sohn. Erhöhte Strafempfindlichkeit liegt aber aus diesem Grund nicht vor. Diese Komponente wirkt sich ebenfalls neutral aus. 32 4.2.4.3. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte legte kein Geständnis ab, dies wirkt sich neutral aus. Er delin- quierte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft weiter. Dies wirkt sich leicht – im Umfang von 10 Strafeinheiten – straferhöhend aus. 4.2.5. Strafmass Insgesamt erscheint der Kammer ein Strafmass von 70 Strafeinheiten für die fal- sche Anschuldigung zum Nachteil von C.________ angemessen. 4.3. Weitere Delikte 4.3.1. Falsche Anschuldigung z.N. von F.________ und R.________ Der Strafrahmen für die falsche Anschuldigung beträgt, wie bereits erwähnt, einen Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Vorliegend wurden zwei Polizisten wegen falscher Anschuldigung und Amtsmiss- brauchs beschuldigt. Eine Strafverfolgung wurde in beiden Fällen nicht eröffnet. Im Unterschied zum Delikt z.N. von C.________ reichte der Beschuldigte hier ei- ne ausführliche Strafanzeige gegen F.________ ein. Ein solches Vorgehen zeugt von einer erhöhten kriminellen Energie, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz, dies wirkt sich neutral aus. Es liegt insge- samt auch hier ein leichtes bis sehr leichtes Verschulden vor. Eine Strafe von 70 Strafeinheiten ist angemessen. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt ist damit eine Strafe von 70 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen für die falsche Anschuldigung gegen F.________. Die Strafanzeige gegen R.________ war wesentlich kürzer als diejenige gegen F.________, was sich im Vergleich zu diesem leicht mindernd auswirkt. Ansons- ten ist die Strafe gleich zuzumessen. Für dieses Delikt ist eine Strafe von 60 Stra- feinheiten tat- und schuldangemessen. 4.3.2. Gewerbsmässiger Betrug z.N. von 25 Geschädigten mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 276‘000.00 Die Kammer stellte einen Deliktsbetrag von rund CHF 276‘000.00 fest (im Ge- gensatz zur Vorinstanz, welche von CHF 323‘000.00 ausging): Der Deliktsbetrag im Betrugsfall zum Nachteil der BJ.________ betrug lediglich CHF 8‘159.56 (nicht CHF 54‘964.00, wie pag. 4317 [Anklageschrift] vermuten lässt: die Deliktsbeträge der Betrugsdelikte zum Nachteil von X.________ AG sowie der BJ.________ sind identisch [pag. 4311 und 4317], vgl. pag. 653 und insbesondere pag. 2005). Wer gewerbsmässigen Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Der Strafrahmen reicht damit von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Frei- heitsstrafe von 10 Jahren. Ein Referenzsachverhalt besteht in der erwähnten Form nicht. Zur Überprüfung könnte der von der Kammer in seiner Praxis ver- 33 wendete Referenzsachverhalt eines andern Vermögensdelikts, nämlich des ge- werbsmässigen Diebstahls, beigezogen werden. Dieser sieht bei 10-20 Einbruch- diebstählen durch nächtliches Einschleichen in oder Aufbrechen von unbewohn- ten Tatobjekten ohne besondere Überwindung von Sicherheitsschranken und ei- nem Deliktsbetrag von ca. CHF 50‘000.00 unter Berücksichtigung der altrechtli- chen Überweisungsrichtlinien der bernischen Generalprokuratur und der damali- gen Spruchkompetenz der Gerichte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten vor. Zu- dem kann auf eine Masterarbeit der Universität Luzern vom 30. Juni 2011 verwie- sen werden (TANJA GRABER, Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstraf- recht, greifbar unter https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf /institu- te/staak/MAS_Forensics/dok/Masterarbeiten_MAS_3/Graber_Tanja.pdf, besucht am 29. Juni 2016). Dort wird in Anlehnung an die alte bernische Überweisungs- praxis bei Vermögensdelikten und die Form der «Tabelle Hansjakob» eine Tabel- le für Wirtschaftsdelikte vorgeschlagen, die sich am Deliktsbetrag orientiert und z.B. bei einem Deliktsbetrag von CHF 300‘000.00 eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 2 Jahren vorsieht, dies allerdings ohne Berücksichtigung ei- nes gewerbsmässigen Vorgehens (GRABER, a.a.O., S. 8; vgl. hiezu ZStrR 2007 S. 366 f.; Urteile der Kammer in SK 15/180 i.S. J.; SK 15 213 i.S. K.). Dem Beschuldigten werden hier wie eingangs erwähnt Betrug in 25 Fällen und einem Deliktsbetrag von CHF 276‘000.00 vorgeworfen. Dieser Deliktsbetrag fällt erhöhend ins Gewicht. Vom gewerbsmässigen Betrug geschädigt sind im We- sentlichen Kleinunternehmer aus ländlichen Gegenden (z.B. BJ.________, AG.________), was sich wiederum erhöhend auswirkt. Bei der Beurteilung der Art und Weise des Vorgehens fällt auf, dass die Besteller bzw. deren Angestellte durch vorgeschobene Dringlichkeit («Für ein Fest morgen Abend»!) gezielt unter Druck gesetzt wurden. Raffiniert war, wie der Beschuldigte zur Absicherung stets im Namen einer im Betreibungsregister nicht verzeichneten Unternehmung auftrat (Mantelgesellschaften). Weiter fällt straferhöhend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte mit mehreren Mittätern zusammen handelte (obwohl er nicht so verurteilt wurde). Es wurden gezielt Kleinunternehmer betrogen, die sich durch ihre Kundenfreundlichkeit auszeichnen müssen. Die Unternehmer überprüften teilweise den Vertragspartner, indem sie die vorgeschobenen Unter- nehmen im Handelsregister suchten und sie tatsächlich auffinden konnten. Die vorgeschobenen Unternehmen waren scheinbar auch kreditwürdig. Um einen Grenzfall der Arglist handelt es sich – anders als die Verteidigung behauptet – je- denfalls nicht. Negativ ins Gewicht fällt schliesslich auch die lange Deliktszeit von ca. einem Jahr. Dieses Vorgehen führt zu einer mittelmässigen Erhöhung. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Insge- samt liegt ein mittleres Verschulden vor. Verschuldensminderungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keine aus dem von der Kammer auf Antrag des Beschuldigten eingeholten Arztbericht von Dr. AO.________ vom 29. November 2015 (pag. 4817 f.). Für versuchte Straftaten ist zwar grundsätzlich eine Reduktion der Strafe vorzuneh- men. Lediglich einer der 25 Fälle liegt als Versuch vor. Er ist zudem mit einem 34 Deliktsbetrag von rund CHF 6‘700.00 im Vergleich mit dem gesamten Deliktsbe- trag von CHF 276‘000.00 als äusserst marginal (rund 2.5%) zu bezeichnen, wes- halb sich unter diesem Titel keine Strafreduktion rechtfertigt. Die angemessene Strafe für das mittlere Tatverschulden liegt damit in der Grös- senordnung von 36 Monaten Freiheitsstrafe. Mit Blick auf den oberwähnten „verwandten“ Referenzsachverhalt und der Tabelle für Wirtschaftsstrafdelikte ist diese Strafe auch angemessen. Bei den Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Strafregis- ter mit 2 Vorstrafen wegen mehrfachen und auch bandenmässigen Diebstahls verzeichnet ist (pag. 4807). Diese Verurteilungen liegen indessen von den neuen Deliktszeitpunkten an gerechnet 8-10 Jahre zurück, weshalb sie sich nur noch leicht erhöhend auswirken. Der Beschuldigte delinquierte jedoch noch während laufendem Verfahren – notabene nach seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft – weiter. Dieses uneinsichtige Verhalten wirkt sich straferhöhend aus. Seine teilweisen Geständnisse an der Hauptverhandlung erfolgten zu spät, als dass diese sich noch strafmindernd auswirken könnten. Insgesamt erscheint der Kammer bei Berücksichtigung der Täterkomponenten ei- ne Erhöhung um 6 Monate angemessen. Insgesamt ist für sämtliche Betrugsde- likte ein Strafmass von 42 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. 4.3.3. Urkundenfälschung (13 Fälle) Wer eine Urkundenfälschung begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah- ren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht damit von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Als Referenzsachverhalt ist folgender Sachverhalt hinzuzuziehen: Der Täter un- terzeichnet einen Autoleasingvertrag mi falschem Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist und keinen solchen Vertrag abschliessen könnte. Dafür könnte von 30 Strafeinheiten ausgegangen werden (VBRS-Richtlinien, S. 49). Der vorliegende Fall ist ähnlich wie der Referenzsachverhalt, jedoch wird die Ver- letzung des Rechtsguts durch die Arglist (welche beim Betrug berücksichtigt wur- de) teilweise abgegolten, was sich stark strafmindernd auswirkt. Vorliegend er- scheint damit eine «Einsatzstrafe objektiver Tatschwere» von 15 Strafeinheiten angemessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, dies wirkt sich neutral aus. Die hypothetische Strafe aus Tatkomponenten beträgt damit 15 Stra- feinheiten. Der Beschuldigte hat Vorstrafen, wenn auch keine einschlägigen, weshalb eine leichte Erhöhung der Strafe auf 20 Strafeinheiten angemessen erscheint. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Insgesamt erscheint der Kammer für eine Urkundenfälschung eine Strafe von 20 Strafeinhei- ten angemessen. Insgesamt liegen 13 Fälle von Urkundenfälschungen vor, wes- halb für diese Delikte eine Strafe von 260 Strafeinheiten angemessen ist (13 Mal 20 Strafeinheiten). 35 4.3.4. Unrechtmässige Aneignung, z.N. der O.________ AG mit Deliktsbetrag von CHF 30‘900.00 Art. 137 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren vor. Ein Referenzsachverhalt ist hier nicht ge- bräuchlich. Als ungefährer Anhaltspunkt zum Einstieg in die Strafzumessung könnte jedoch der Referenzsachverhalt zur (hier auch angeklagten) Veruntreuung sinngemäss herangezogen werden. Gemäss den Richtlinien des VBRS wird ein Kassier eines Fussballvereins, der sich in der Clubkasse (Bankkonto mit alleiniger Vollmacht) mit CHF 20‘000.00 zur Bezahlung seiner eigenen Schulden bedient, mit 120 Strafeinheiten bestraft. Für die unrechtmässige Aneignung ist zu berück- sichtigen, dass es sich dabei lediglich um ein Vergehen handelt, weshalb die Re- ferenzstrafe tiefer ausfallen muss. Dafür wären beim nämlichen Deliktsbetrag deshalb ca. 80 Strafeinheiten zu veranschlagen. Vorliegend ist der Deliktsbetrag höher als im analog beizuziehenden Referenzfall, nämlich CHF 30‘000.00. Dies wirkt sich mittelmässig erhöhend aus. Die «Einsatz- strafe objektiver Tatschwere» liegt damit bei 100 Strafeinheiten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus Geldmangel, was sich neutral auswirkt. Insgesamt ist das Tatverschulden leicht. Dem entspricht ein Strafmass von 100 Strafeinheiten. Die Vorstrafen aus lange zurückliegenden Vermögensdelikten wirken sich leicht erhöhend (um 20 Strafeinheiten) aus. Insgesamt ist ein Strafmass von 120 Stra- feinheiten tat- und schuldangemessen. 4.3.5. Diebstahl z.N. der N.________ AG mit Deliktsbetrag von CHF 7‘110.00 Der Strafrahmen im Falle eines einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) be- trägt 1 Tagessatz Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die VBRS- Richtlinien gehen diesbezüglich von folgendem Referenzsachverhalt aus: Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und er- beutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (VBRS- Richtlinien, S.46). Dafür ist eine Strafe von 90 Strafeinheiten angemessen. Der Deliktsbetrag ist vorliegend niedriger, nämlich CHF 7‘110.00, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Es entstand nur kleiner Sachschaden und der Beschul- digte drang nicht in ein Gebäude ein, was sich ebenfalls leicht mindernd (insge- samt ca. um 30 Strafeinheiten) auswirkt. Die «Einsatzstrafe objektiver Tatschwe- re» beträgt damit 60 Strafeinheiten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vor- satz und aus Geldmangel, dies wirkt sich neutral aus. Es liegt ein leichtes Ver- schulden vor, die angemessene Strafe für das Tatverschulden beträgt 60 Stra- feinheiten. Der Beschuldigte hat einschlägige Vorstrafen, die aber lange Zeit zurück liegen, dies wirkt sich leicht erhöhend (um ca. 10 Strafeinheiten) aus. Der vorliegende Diebstahl erfolgte nicht während laufendem Verfahren, weshalb sich dies neutral auswirkt. Erhöhend wirkt sich aber aus (ebenfalls um ca. 10 Strafeinheiten), dass der Beschuldigte trotz 7-tägiger Untersuchungshaft (pag. 733 f.) massiv weiter de- linquierte. Insgesamt ist damit ein Strafmass von 80 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen. 36 4.3.6. Diebstahl z.N. der M.________ AG mit Deliktsbetrag von CHF 695.00 Bezüglich Strafrahmen und Referenzstrafe beim einfachen Diebstahl wird auf Ziff. 4.3.5. vorstehend verwiesen. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 695.00 wesentlich geringer als im Referenzsachverhalt (CHF 10‘000.00), weshalb sich stark min- dernd auswirken muss. Es entstand auch nur geringer Sachschaden, zumal der Beschuldigte nur den Zaun aufschnitt und nicht in ein Gebäude eindrang. Dies wirkt sich leicht mindernd aus. Die «Einsatzstrafe objektiver Tatschwere» beträgt damit ca. 30 Strafeinheiten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, dies wirkt sich neutral aus. Es liegt insgesamt ein sehr leichtes Tatverschulden vor, wofür 30 Strafeinheiten als Strafe aus den Tatkomponenten angemessen schei- nen. Mittelmässig erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe aufweist, die jedoch lange Zeit zurück liegt, aber dennoch eine leichte Erhöhung rechtfertigt. Zudem wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren stark zu seinen Ungunsten aus. Er delinquierte nämlich trotz langer Untersuchungshaft weiterhin massiv. Sein Geständnis (nach- dem er in flagranti angehalten worden war), wirkt sich neutral aus. Insgesamt erscheint der Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen. 4.3.7. Hehlerei z.N. der AK.________ AG (Raupenbagger) mit Deliktsbetrag von CHF 12‘000.00 bis CHF 30‘000.00 Der Strafrahmen beträgt 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die VBRS-Richtlinien, S. 47, beschreiben folgenden Referenzsachver- halt: «Der Täter erwirbt Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.00». Dafür ist von 10 Strafeinheiten auszugehen. Im vorliegenden Fall liegt ein deutlich höherer Deliktsbetrag vor, dies wirkt sich stark erhöhend aus. Zum Vergleich kann die Re- ferenzstrafe im Falle eines einfachen Diebstahls herangezogen werden, die bei einem Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 von 90 Strafeinheiten ausgeht. Der Kammer erscheinen daher 90 Strafeinheiten angemessen. Der Beschuldigte han- delte mit direktem Vorsatz, dies wirkt sich neutral aus. Es liegt leichtes bis mittle- res Tatverschulden vor. Die angemessene Strafe beträgt nach ca. 90 Strafeinhei- ten. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Da der Tatzeitpunkt im Sommer 2009 war, delinquierte er jedoch nicht während laufendem Verfahren. Trotzdem wirkt sich die Vorstrafe leicht erhöhend auf die Strafe aus. Insgesamt setzt die Kammer das Strafmass auf 110 Strafeinheiten fest. 4.3.8. Hehlerei z.N. von AL.________ mit Deliktsbetrag von CHF 900.00 Der Strafrahmen und der Referenzsachverhalt sind dieselben wie in Ziff. 4.3.7. vorstehend beschrieben, davon ist vorliegend auszugehen. Der Deliktsbetrag ist höher, was sich leicht erhöhend auswirkt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, dies wirkt sich neutral aus. Aus Tatverschulden ergibt sich eine Strafe von ca. 30 37 Strafeinheiten. Die lange zurückliegenden, aber einschlägigen Vorstrafen wirken sich leicht (um 10 Strafeinheiten) erhöhend aus. Ebenfalls erhöhend (um 10 Stra- feinheiten) wirkt sich aus, dass die Tat während laufender Strafuntersuchung und nach der Untersuchungshaft im Kanton Aargau begangen wurde. Ein Strafmass von 50 Strafeinheiten ist tat- und schuldangemessen. 4.3.9. Hausfriedensbruch z.N. von N.________ AG und z.N. der M.________ AG Der Strafrahmen für Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) liegt zwischen einem Ta- gessatz Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Als Referenzsachver- halt gehen die VBRS-Richtlinien (S. 48) von folgendem Sachverhalt aus: «Der Täter dringt in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbe- fugt in dessen Räumlichkeiten ein». Dafür sehen die Richtlinien eine Strafe von 40 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte beging zwei Hausfriedensbrüche (im Rahmen der beiden Diebstähle). Die Strafzumessung ist jedoch zunächst für ei- nen Hausfriedensbruch vorzunehmen. Der Beschuldigte drang lediglich in einen umzäunten Platz ein, nicht aber in ein Gebäude, dies wirkt sich stark mindernd aus (um 20 Strafeinheiten). Der Haus- rechtsinhaber war zum Zeitpunkt des Hausfriedensbruchs abwesend, was sich ebenfalls mindernd auswirkt. Die «Einsatzstrafe objektiver Tatschwere» liegt bei 10 Strafeinheiten, es liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Diese Strafe ist auf- grund der einschlägigen Vorstrafe leicht (um 5 Strafeinheiten) zu erhöhen. Eben- falls erhöhend wirkt sich die Tatsache aus, dass der Beschuldigte die Tat während laufendem Verfahren begangen hat. Ein Strafmass von 20 Strafeinhei- ten ist tat- und schuldangemessen. Für den zweiten Hausfriedensbruch ist ebenfalls eine Strafe von 20 Strafeinheiten angemessen, die Strafzumessung ist identisch. 4.3.10. Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis in der Zeit vom 13. März 2009 bis 5. August 2013 Der Strafrahmen für das Delikt «Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis» beträgt 1 Tagessatz Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die VBRS-Richtlinien, S. 10, sehen eine Strafe von mindestens 18 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 vor. Der Beschuldigte fuhr während ca. 3 Jahren immer wieder trotz laufendem Verfahren und trotz entzogenem Füh- rerausweis. Es liegen damit unzählige Delikte vor, zumal der Beschuldigte immer mit dem Auto zur «Arbeit» fuhr. Die Delikte werden in ihrer Gesamtheit beurteilt. Die Verletzung des Rechtsguts durch die Vielzahl der Delikte und die lange De- liktszeit ist als krass zu bezeichnen, dies wirkt sich gegenüber dem Referenz- sachverhalt massiv erhöhend aus. Es liegt ein schweres Tatverschulden vor, 240 Strafeinheiten erscheinen dafür angemessen. Für die Täterkomponenten liegen einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2009 und 2010 vor, diese wirken sich stark erhöhend aus. Der Beschuldigte zeigte kei- ne Reue und delinquierte immer wieder in gleicher Art, was sich ebenfalls er- höhend auswirkt. Insgesamt ist ein Strafmass von 360 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen. 38 4.3.11 Inverkehrbringen eines Personenwagens ohne Versicherungsschutz Der Strafrahmen für das vorliegende Delikt beträgt zwischen 1 Tagessatz Gelds- trafe und einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Gemäss den VBRS-Richtlinien, S. 8, ist das Fehlverhalten mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten und einer Verbin- dungsbusse von mindestens CHF 200.00 zu sanktionieren. In der Zeitspanne bis am 29. März 2011 wurde das Delikt einmal festgestellt, weshalb 15 Strafeinheiten als Tatverschuldensstrafe angemessen erscheinen. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind nicht einschlägig, jedoch betrafen sie auch das Strassenverkehrsrecht, weshalb sich diese leicht straferhöhend auswirken. 20 Strafeinheiten sind angemessen. Der Beschuldigte delinquierte während lau- fendem Verfahren, was sich ebenfalls leicht erhöhend (um 5 Strafeinheiten) aus- wirkt. Insgesamt ist ein Strafmass von 25 Strafeinheiten tat- und schuldangemes- sen. 4.3.12. Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern Der Strafrahmen reicht von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Gemäss den VBRS-Richtlinien, S. 8, wird die missbräuchliche Ver- wendung von Kontrollschildern mit einer Strafe ab 6 Strafeinheiten und einer Ver- bindungsbusse von mindestens CHF 200.00 sanktioniert. Leicht erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte nicht nur einmal Kontrollschilder missbräuchlich verwendete. Das Tatverschulden ist als sehr leicht zu bezeichnen. 10 Strafeinhei- ten sind dafür angemessen. Es liegen Vorstrafen im SVG-Bereich vor, was sich ebenfalls leicht erhöhend auswirkt. Ebenfalls erhöhend wirkt sich die Delinquenz während laufendem Ver- fahren aus, insgesamt liegt das angemessene Strafmass bei 20 Strafeinheiten. 4.4. Zusammenfassung Gesamthaft wären für die einzelnen Delikte – würde man sie je einzeln beurteilen – die nachfolgenden Strafen vorzusehen. Dabei werden diejenigen Delikte, für die theoretisch eine Geldstrafe in Frage kommt, mit der Einheit «Strafeinheit» be- zeichnet. Unter Ziff. 4.5. wird dann die Strafart für diese Delikte diskutiert, um am Schluss unter Ziff. 4.6. die Fragen der Asperation und Kumulation klären zu kön- nen. Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für die schwerste Straftat: Falsche Anschuldigung z.N. C.________ 70 Strafeinheiten Weitere Delikte: Falsche Anschuldigung z.N. Polizist F.________ 70 Strafeinheiten Falsche Anschuldigung z.N. Polizistin R.________ 60 Strafeinheiten Gewerbsmässiger Betrug 42 Monate FS 39 Urkundenfälschung (13 Mal begangen) 260 Strafeinheiten Unrechtmässige Aneignung, z.N. O.________ AG, Dodge 120 Strafeinheiten Diebstahl z.N. N.________ AG 80 Strafeinheiten Diebstahl z.N. M.________ AG 60 Strafeinheiten Hehlerei z.N. AK.________ AG, Raupenbagger 110 Strafeinheiten Hehlerei z.N. AL.________, Laptop 50 Strafeinheiten Hausfriedensbruch z.N. N.________ AG 20 Strafeinheiten Hausfriedensbruch z.N. M.________ AG 20 Strafeinheiten Führen eines PW trotz entzogenem Führerausweis 360 Strafeinheiten Führen eines PW ohne Haftpflichtversicherung 25 Strafeinheiten Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern 20 Strafeinheiten 4.5. Bestimmung der Strafart Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Anwendung von Art. 49 StGB genügt es nicht, auf die abstrakt angedroh- ten, gleichartigen Strafen abzustellen. Die in den Rechtsfolgen der Straftat- bestände aufgeführten Strafarten haben nicht den Zweck, über die Anwendung von Art. 49 StGB zu bestimmen. Sie sollen vielmehr dem Rechtsanwender eine Wahlmöglichkeit eröffnen, damit er auf Abweichungen des gedanklichen Durch- schnittsfalls individuell-adäquat und nach seinem pflichtgemässen Ermessen re- agieren kann. Dies gilt für die Strafzumessung innerhalb eines Strafrahmens ebenso wie für die Wahl der Sanktionsart. Denn der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verpflichtet, «bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige (zu wählen), die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft.» (BGE 134 IV 82, 85). «Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen» (BGE 134 IV 97, 100; 134 IV 82, 85 mit weiteren Hinweisen). Nur so kann namentlich unter spezialprä- ventiven Aspekten und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit individuell ge- recht entschieden werden (ACKERMANN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, N. 87 und 127 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen). Betreffend Wahl der Strafart führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 (Nr. 6B_466/2013, E. 2.3.3.) aus: «Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 40 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätzen) sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Die mit Art. 41 StGB angestrebte - und in der Zwischenzeit bereits wieder relativierte (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012 [BBl 2012, 4721 ff., 4733]) - Zurückdrängung kurzfristiger Freiheitsstrafen beruht auf der Überlegung, dass erst ab einer Vollzugszeit von mehr als einem halben Jahr von einem betreuungs- und behandlungsorientierten Vollzug gesprochen werden kann ( BENJAMIN Brägger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, vor Art. 37 Rz. 8). Art. 41 StGB bezweckt somit in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird. Hinzu kommt, dass nach Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann», Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszu- sprechen wäre. Für den gewerbsmässigen Betrug kommt aufgrund der Strafhöhe nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die übrigen Delikte kommen sowohl eine Freiheits- wie auch eine Geldstrafe in Betracht. Vorliegend geht es neben dem gewerbsmässigen Betrug um die Beurteilung von mehrfachen falschen Anschuldigungen, Urkundenfälschungen, weiteren Vermö- gensdelikten und SVG-Delikten. Sämtliche Delikte stehen in engem Zusammen- hang, sie dienten dem Beschuldigten dazu, ein Einkommen zu erzielen. Der Be- schuldigte behauptet zwar, er arbeite seit Anfang 2015 bei BK.________. Dazu legte er einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und BK.________ vom 17. Dezember 2014 vor (pag. 4604 [Kopie] und pag. 4612 [Original]). Ob er diese Stelle jemals angetreten hat, bleibt unklar. Dafür hätte er mutmasslich umziehen müssen (vgl. 41 pag. 4604 und 4612: «Arbeitsvertrag für Hauswart/Allrounder 100% inkl. Pflich- tenheft mit Übernahme der Hauswartswohnung per 1.2.2015»), was offenbar nicht geschah (zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wohnte er immer noch an der alten Adresse). Die spricht gegen die behauptete Arbeitsstelle. Zudem wird er in naher Zukunft den Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe antre- ten müssen, weshalb er bei den ihn belastenden Schulden von ca. CHF 195‘000.00 bei ca. 34 Verlustscheinen (pag. 4812) nicht in der Lage wä- re, eine allfällige Geldstrafe zu bezahlen. Aus diesen Gründen und in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung erachtet die Kammer für die weiteren Delikte eine Freiheitstrafe als zweckmässi- ge und effiziente Sanktion. 4.6. Berechnung der Gesamtstrafe Damit sind alle auszusprechenden Strafen gleichartig, was zum Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB führt. Zunächst ist die Strafe für die schwerste Tat festzule- gen und diese anschliessend angemessen («asperierend») zu erhöhen. Zur Höhe der jeweiligen Asperation sind die Verhältnisse der einzelnen Taten untereinan- der, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter zu berücksichtigen Dabei wird der Zuschlag geringer ausfallen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Dagegen fällt ein zusätzli- ches Delikt, das keinen Bezug zum schwersten Delikt aufweist, tendenziell stärker ins Gewicht. Das Gericht verfügt hier über einen grossen Ermessensspielraum (MATHYS, a.a.O., N. 367 mit Hinweisen). Die Kammer geht in ihrer Praxis in der Regel von einem «Asperationsfaktor» zwi- schen 60 und 75% aus. Dies bedeutet, dass die zur Einsatzstrafe zu addierenden Strafen nur mit 3/5 bis ¾ ihres vollen Umfangs berücksichtigt werden. In speziel- len Situationen, z.B. bei Seriendelikten oder bei Idealkonkurrenz oder wenn die Einsatzstrafe wesentlich geringer ist als die weiteren Strafen, kann von einer tiefe- ren oder höheren Quote ausgegangen werden. Damit präsentieren sich die einzelnen Delikte wie folgt: Die Einsatzstrafe für die schwerste falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.________ beträgt 2 Monate Freiheitsstrafe. Für die weiteren Delikte ist die Einsatzstrafe angemessen (grundsätzlich um 2/3) zu erhöhen: Falsche Anschuldigung z.N. F.________ um 45 SE (= 1 ½ Monate) Falsche Anschuldigung z.N. R.________ um 40 SE (= 1 1/3 Monate) Gewerbsmässiger Betrug um 28 Monate Urkundenfälschung (13-mal begangen) um 130 SE (nur ½ asperiert, da mit Betrug zusammen- hängend; = 4 1/3 Monate) 42 Unrechtmässige Aneignung, z.N. O.________ AG um 60 SE (nur ½ asperiert, da mit Betrug zusammen- hängend; = 2 Monate) Diebstahl z.N. N.________ AG um 50 SE (=1 2/3 Monate) Diebstahl z.N. M.________ AG um 40 SE (=1 1/3 Monate) Hehlerei z.N. AK.________ AG um 70 SE (= 2 1/3 Monate) Hehlerei z.N. AL.________, Laptop um 30 SE (= 1 Monat) Hausfriedensbruch z.N. N.________ AG um 10 SE (nur ½ asperiert, da mit Diebstahl zusammen- hängend; = 1/3 Monat Hausfriedensbruch z.N. M.________ AG um 10 SE (nur ½ asperiert, da mit Diebstahl zusammen- hängend; = 1/3 Monat Führen eines PW trotz entzogenem Führerausweis um 240 SE (= 8 Monate) Führen eines PW ohne Haftpflichtversicherung um 17 SE (= ½ Monat) Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern um 13 SE (= ½ Monat) Die Einsatzstrafe von 2 Monaten ist damit zunächst um 755 Strafeinheiten zu er- höhen, was rund 25 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. In dieser Erhöhung sind sämtliche Delikte mit Ausnahme des gewerbsmässigen Betrugs enthalten. Für den gewerbsmässigen Betrug ist diese Strafe noch um 28 Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von rund 55 Monaten. Der Beschuldigte beantragt eine Gesamtstrafe von lediglich 3 Jahren und macht geltend, er habe sich die teilbedingte Strafe mit seinem Einsatz für die Familie und an der Arbeitsstelle verdient. Es sei ihm eine günstige Prognose zu stellen. Wie oben erwähnt, kann diesen Argumenten nicht gefolgt werden. Sie werden ohne jeden Beleg lediglich behauptet. Von eine günstigen Prognose – die für eine teilbedingte Strafe vorliegen müsste - kann jedenfalls keine Rede sein. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte für seinen Sohn da sein möchte, lässt sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten. Aus den Argumenten des Beschuldigten ergibt sich daher kein Anlass, an der Be- rechnung der Gesamtstrafe etwas zu ändern. Diese beläuft sich damit auf 55 Mo- nate. Da die Strafzumessung keine exakte Wissenschaft darstellt und 54 Monate 4 ½ Jahren entsprechen, wird die Gesamtfreiheitsstrafe abgerundet und auf 54 Monate festgesetzt. 4.7. Bedingter / teilbedingter Vollzug Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kommt in Anwendung von Art. 42 f. StGB bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren nicht in Frage und ist daher nicht weiter zu prüfen. 43 4.8. Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von 344 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. V. Kosten und Entschädigung 1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten und amtliches Honorar Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wie auch die Bestimmung des amt- lichen Honorars wurden vom Beschuldigten nicht angefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. 2. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte bean- tragte zwei Freisprüche und eine teilbedingte Strafe von 36 Monaten. Er wurde aber betreffend beide Delikte schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheits- strafe verurteilt. Er ist mit diesen Anträgen damit zwar unterlegen. Die Strafe wurde aber in grossen Umfang, nämlich um 15 Monate, herabgesetzt, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten lediglich 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 3‘000.00, aufzuerlegen. Die restanzli- chen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigung des amtlichen Verteidigers in oberer Instanz Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Dr. B.________, machte im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens einen Stundenaufwand von 26.25 Stunden geltend. Aus der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote ist er- sichtlich, dass er die Reisezeit als Arbeitszeit abgerechnet hatte (pag. 4636 ff.). Oberinstanzlich reichte er keine detaillierte Honorarnote ein, jedoch wird aufgrund der in der ersten Instanz Eingereichten und des relativ hohen Stundenaufwandes von 26.25 Std. davon ausgegangen, dass die Reisezeit auch oberinstanzlich als Arbeitszeit geltend gemacht wird. Die Reisezeit wird indessen nicht als Arbeitszeit entschädigt. Stattdessen wird gestützt auf Art. 10 Parteikostenverordnung (BSG 168.811) ein Reisezuschlag in Form eines halben Reisetages (rund vier Stunden Reisezeit) ausgerichtet. Der übrige geltend gemachte Stundenaufwand von 22.25 Stunden ist geboten und damit zu entschädigen. VI. Verfügungen Weiter wird verfügt: 1. Die mit Entscheid vom 15. Januar 2015 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau angeordnete Schriftensperre wird aufgehoben. Der sichergestellte Pass und die Identitätskarte werden A.________ zurückgegeben. 44 2. Die zusätzliche Ersatzmassnahme in Form der Anweisung, A.________ habe sich alle 3 Wochen beim Polizeiposten AN.________ zu melden, wird aufgehoben. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________ .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 45 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer hat erkannt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Nacht vom 28.09.2009 auf den 29.09.2009 in Lenzburg, zum Nachteil der N.________ AG ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde. 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen 2.1.1. am 08.08.2009 in Herzogenbuchsee z.N. R.________; 2.1.2. am 15.12.2009 in Herzogenbuchsee z.N. F.________; 2.1.3. am 07.10.2011 in Küttingen z.N. C.________; 2.2. des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit von Mit- te 2011 bis Mai 2012 an verschiedenen Orten in der Schweiz, namentlich 2.2.1. am 11.06.2011 und zuvor in Muri AG und anderswo z.N. S.________, Deliktsbetrag ca. CHF 1‘800.00; 2.2.2. in der Zeit vom 17.06.2011 bis am 24.06.2011 in Elsau und anderswo z.N. T.________, Deliktsbetrag ca. CHF 6‘368.00; 2.2.3. zwischen dem 21.06.2011 und dem 15.07.2011 in Würenlos und an- derswo z.N. U.________ Genossenschaft, Deliktsbetrag ca. CHF 52‘432.00; 2.2.4. am 23.06.2011 in Hettlingen und anderswo z.N. V.________, Deliktsbe- trag ca. CHF 4‘904.30; 2.2.5. am 25.06.2011 in Rotkreuz und anderswo z.N. W.________, Deliktsbe- trag ca. CHF 1‘790.55; 2.2.6. zwischen dem 01.07.2011 und dem 21.07.2011 in Luzern und anderswo z.N. Firma X.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 54‘964.00; 2.2.7. am 12.07.2011 in Dietikon und anderswo z.N. Y.________, Deliktsbetrag ca. CHF 10‘886.40; 2.2.8. zwischen Mitte Juni 2011 und dem 21.09.2011 in Schlieren und anders- wo z.N. Z.________, Deliktsbetrag ca. CHF 5‘676.20; 2.2.9. zwischen dem 14.09.2011 und dem 27.11.2011 in Schlieren und an- derswo z.N. Z.________, Deliktsbetrag ca. CHF 6‘675.35 (Versuch); 2.2.10. in der Zeit von ca. dem 25.07.2011 und dem 29.07.2011 in Widen AG und anderswo z.N. S.________, Deliktsbetrag ca. CHF 11‘000.00; 2.2.11. in der Zeit vom 31.08.2011 bis am 02.09.2011 in Baden und anderswo z.N. AA.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 15‘410.00; 46 2.2.12. in der Zeit vom 29.08.2011 und dem 02.09.2011 in BL.________ und anderswo z.N. AB.________, Deliktsbetrag ca. CHF 20‘996.80; 2.2.13. am 08.09.2011 und zuvor in Steinmaur und anderswo z.N. AC.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 12‘872.45; 2.2.14. am 28.09.2011 in Frick und anderswo z.N. AD.________ AG, Deliktsbe- trag ca. CHF 3‘452.40; 2.2.15. am 07.10.2011 und zuvor in Gretzenbach und anderswo z.N. AE.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 6‘315.65; 2.2.16. am 07.10.2011 und zuvor in Küttingen und anderswo z.N. I.________, Deliktsbetrag ca. CHF 1‘067.60; 2.2.17. am 21.11.2011 und zuvor in Willisau und anderswo z.N. AG.________, Deliktsbetrag ca. CHF 8‘320.35; 2.2.18. im Dezember 2011 und zuvor in Adliswil und anderswo z.N. AG.________, Deliktsbetrag ca. CHF 3‘801.60; 2.2.19. in der Zeit vom 05.01.2012 bis am 07.01.2012 in Baden und anderswo z.N. AH.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 54‘964.00 [recte: CHF 8‘159.55]; 2.2.20. in der Zeit vom 24.03.2012, ev. zuvor, bis am 29.03.2012 in Wädenswil und anderswo z.N. AI.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 18‘920.90; 2.2.21. in der Zeit vom 19.04.2012 bis am 24.05.2012 in Triengen und anderswo z.N. J.________, Deliktsbetrag ca. CHF 9‘946.80; 2.2.22. am 28.04.2012 in Gipf-Oberfrick und anderswo z.N. AJ.________, De- liktsbetrag ca. CHF 2‘242.80; 2.2.23. am 11.05.2012 in Küssnacht am Rigi und anderswo z.N. G.________ AG Deliktsbetrag ca. CHF 1‘990.00; 2.2.24. am 12.05.2012 in Malters und anderswo z.N. Q.________ AG, Deliktsbe- trag ca. CHF 2‘349.80; 2.2.25. am 14.05.2012 in Neuhaus und anderswo z.N. L.________ AG, Delikts- betrag ca. CHF 4‘492.80; 2.3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte 2011 bis Mai 2012 an verschiedenen Orten in der Schweiz, namentlich 2.3.1. am 11.06.2011 in Muri AG z.N. S.________; 2.3.2. am 21.06., 27.06., 01.07., 08.07. und 15.07.2011 in Würenlos z.N. H.________ (ehemals P.________); 2.3.3. zwischen dem 01.07.2011 und dem 21.07.2011 in Luzern z.N. Firma X.________ AG; 2.3.4. am 12.07.2011 in Dietikon z.N. Y.________; 2.3.5. zwischen ca. Mitte Juni 2011 und dem 27.11.2011 in Schlieren z.N. Z.________; 2.3.6. am 02.09.2011 in Baden z.N. AA.________ AG; 2.3.7. am 08.09.2011 in Steinmaur z.N. AC.________ AG; 2.3.8. am 07.10.2011 in Gretzenbach z.N. AE.________ AG; 2.3.9. am 07.10.2011 in Küttingen z.N. I.________ ; 2.3.10. am 18./19.04.2012 und am 27.04.2012 in Triengen z.N. J.________; 2.3.11. am 28.04.2012 in Gipf-Oberfrick z.N. AJ.________; 47 2.3.12. am 12.05.2012 in Malters z.N. Q.________ AG; 2.3.13. am 14.05.2012 in Neuhaus z.N. L.________ AG; 2.4. des Diebstahls, mehrfach begangen 2.4.1. in der Nacht vom 28.09.2009 auf den 29.09.2009 in Lenzburg z.N N.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 7‘110.00; 2.4.2. am 04./05.08.2013 in Obergösgen z.N M.________ AG, Deliktsbetrag ca. CHF 695.00; 2.5. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.5.1. in der Nacht vom 28. auf den 29.09.2009 in Lenzburg z.N. N.________ AG; 2.5.2. am 04./05.08.2013 in Obergösgen z.N. M.________ AG; 2.6. der Hehlerei, begangen im Sommer 2009 in Herzogenbuchsee und anderswo z.N. AK.________ AG, (Bagger) Deliktsbetrag ca. zwischen CHF 12‘000.00 und CHF 30‘000.00; 2.7. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen zwischen dem 13.03.2009 bis am 05.08.2013 in Bern, Luzern, Zürich, Elsau und anderswo; 2.8. der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und Inverkehrbringen eines Fahrzeuges ohne Versicherungsschutz begangen am 29.03.2011 und zu- vor in Egerkingen und anderswo; 3. A.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 40‘141.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt wurde; 4. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff StPO weiter ver- urteilt wurde: 4.1. zur Bezahlung von CHF 1‘990.00 Schadenersatz an die G.________ AG. 4.2. zur Bezahlung von CHF 50‘432.00 Schadenersatz an die H.________ (ehemals P.________). 4.3. zur Bezahlung von CHF 1‘067.60 Schadenersatz an die I.________. 4.4. zur Bezahlung von CHF 2‘449.80 Schadenersatz an die K.________ AG (vor- mals Q.________ AG). 4.5. zur Bezahlung von CHF 4‘492.80 Schadenersatz und einer Parteikostenent- schädigung von CHF 150.00 an die L.________ AG. 4.6. zur Bezahlung von CHF 7‘890.15 Schadenersatz an die N.________ AG. 4.7. soweit weitergehend die Forderungen der Privatkläger gemäss Ziff. 1 – 6 hiervor abgewiesen wurden. 4.8. die Forderungen der übrigen Zivilkläger auf den Zivilweg verwiesen wurden. 4.9. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und mangels Antrags, ausser der L.________ AG, keine Parteikostenentschädigungen gesprochen wurden. 48 5. die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher Dr. B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.00 200.00 CHF 13'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'250.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'250.00 CHF 1'140.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'390.00 volles Honorar CHF 16'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'250.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'500.00 CHF 1'400.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'900.00 nachforderbarer Betrag CHF 3'510.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15‘390.00. A.________ hat dem Kanton Bern die im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Diffe- renz von CHF 3‘510.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. weiter verfügt bzw. festgestellt wurde, dass die Waschmaschine Miele (W59-69 CH) und der Tumbler Miele (TP89-67 WP CH) der Geschädigten zurückgegeben worden sind. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der unrechtmässigen Aneignung, begangen Anfang November 2011 in der Region Zürich an einem Dodge Ram, z.N. O.________ AG, Deliktsbetrag CHF 30‘900.00; 2. der Hehlerei, begangen zwischen dem 12.07.2011 und 11.09.2012 in Zürich, z.N. AL.________ an einem Laptop, Deliktsbetrag ca. CHF 900.00. 49 50 III. A.________ wird in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 137 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 160 Ziff. 1, 186, 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Ziff. 1 aSVG; 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 344 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 3‘000.00. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher Dr. B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.25 200.00 CHF 4'450.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 190.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'790.00 CHF 383.20 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'173.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3‘448.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die mit Entscheid vom 15. Januar 2015 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau angeordnete Schriftensperre wird aufgehoben. Der sichergestellte Pass und die Identitätskarte werden A.________ zurückgegeben. 2. Die zusätzliche Ersatzmassnahme in Form der Anweisung, A.________ habe sich alle 3 Wochen beim Polizeiposten AN.________ zu melden, wird aufgehoben. 51 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________ .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Schriftlich zu eröffnen: - dem Berufungsführer, amtlich vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin O.________ AG - dem Straf- und Zivilkläger D.________, vertreten durch E.________ - dem Straf- und Zivilkläger F.________ - der Straf- und Zivilklägerin G.________ AG - der Straf- und Zivilklägerin H.________ - der Straf- und Zivilklägerin I.________ - der Straf- und Zivilklägerin J.________ - der Straf- und Zivilklägerin K.________ AG - der Straf- und Zivilklägerin L.________ AG - der Straf- und Zivilklägerin M.________ AG - der Straf- und Zivilklägerin N.________ AG Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Kantonspolizei Luzern, Polizeiwache AN.________ Bern, 15. Dezember 2015 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 5. Juli 2016 WEN) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Werner 52 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 53