13. Entschädigungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz wurde A.________ gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 6. Februar 2015 (Bd. III, pag.