Da sich der Unfall nicht auf einem unübersichtlichen und engen Pistenabschnitt ereignete, waren nebst den akustischen und visuellen Warnsignalen keine weiteren Sicherungsmassnahmen angezeigt oder vorgeschrieben. Selbst wenn man eine zusätzliche Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson bejahen würde, würde diese gegenüber dem sorgfaltswidrigen Verhalten von G.________ und E.________ derart in den Hintergrund rücken, dass der adäquate Kausalzu-