Hätte nur einer der beiden die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Die mangelnde Aufmerksamkeit kann den Vorgesetzten von G.________, den Beschuldigten, nicht angelastet werden. Da sich der Unfall nicht auf einem unübersichtlichen und engen Pistenabschnitt ereignete, waren nebst den akustischen und visuellen Warnsignalen keine weiteren Sicherungsmassnahmen angezeigt oder vorgeschrieben.