Hätte G.________ seine Aufmerksamkeit gegen rechts gerichtet, dann hätte er bemerkt, dass E.________ sein Vortrittsrecht missachtet und direkt auf ihn zufährt und er hätte rechtzeitig anhalten können. 11.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sorgfaltspflichtverletzungen des Pistenfahrzeugführers (mangelnde Aufmerksamkeit) und des Unfallopfers (Selbstgefährdung) den tragischen Unfall verursacht haben. Hätte nur einer der beiden die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt, hätte sich der Unfall nicht ereignet.