In Bezug auf A.________ und C.________ ist damit der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen. Der Umstand, dass G.________ seinen Strafbefehl akzeptiert hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Ebensowenig war für die Beschuldigten voraussehbar, dass G.________, nachdem er auf der rechten Seite Snowboarder bemerkt hatte, seine Aufmerksamkeit nicht nach rechts richtete, sondern sich während des Überquerens der I.________ ausschliesslich auf die blaue Piste konzentrierte. Hätte G.___