Er handelte aber auch entgegen elementarster Gebote der Vorsicht, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte. E.________ hat sich selbst bewusst in eine Gefahr begeben, aus welcher er sich letztlich nicht mehr selbst befreien konnte. Das Mitverschulden des Opfers wiegt derart schwer, dass es – neben der mangelnden Aufmerksamkeit von G.________ – als wahrscheinlichste und unmittelbarste Unfallursache erscheint. Ein solches Verhalten konnten die Beschuldigten weder voraussehen, noch hätten sie dies voraussehen müssen. In Bezug auf A.