Weshalb E.________ dennoch auf dem rechten Pistenrand zuhielt und offensichtlich nicht realisierte, dass er im flachen Gelände nicht genügend schnell unterwegs ist, um noch vor dem Fahrzeug durchzukommen, lässt sich heute nicht mehr eruieren. E.________ missachtete mit seinem Verhalten die vorstehend zitierten SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder, namentlich das Vortrittsrecht des Pistenfahrzeuges und die Pflicht, Abstand zu halten. Er handelte aber auch entgegen elementarster Gebote der Vorsicht, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte.