41 Z. 48 ff.). Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass die Routenwahl von E.________ auch deshalb unverständlich ist, weil er und M.________ nach links zur Liftstation R.________ hätten fahren wollen (Bd. III, pag. 749 Z. 22 ff. i.V.m. Bd. I, pag. 43; Bd. IV, pag. 885). Weshalb E.________ dennoch auf dem rechten Pistenrand zuhielt und offensichtlich nicht realisierte, dass er im flachen Gelände nicht genügend schnell unterwegs ist, um noch vor dem Fahrzeug durchzukommen, lässt sich heute nicht mehr eruieren.