Die SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder halten fest, dass Pistenbearbeitungsmaschinen Vortritt haben und empfehlen folgendes Vorgehen: 1. Abstand halten (vorne und hinten 15m, seitlich 3m), 2. nicht anhängen, 3. sich bemerkbar machen, wenn man nicht ausweichen kann (Bd. I, pag. 264, S. 5). Das Beweisverfahren hat, wie erwähnt, ergeben, dass E.________ das Pistenfahrzeug wahrgenommen hat, als er seine Fahrt nach der Kuppe fortgesetzt hat. Er warnte M.________ vor dem Pistenfahrzeug und rief ihm zu, er solle sich an den linken Pistenrand halten (Bd. III, pag. 793, S. 10 der Urteilsbegründung, vgl. auch Ziff.