Die Beschuldigten haben somit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. 11.3 Vorhersehbarkeit des Erfolgs Zu verneinen ist aber auch die Vorhersehbarkeit des tödlichen Unfalls. Die Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (nachfolgend: SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder) sehen vor, dass mit dem Einsatz von Pistenbearbeitungsmaschinen (Pistenraupen) jederzeit gerechnet werden muss (Bd. I, pag. 264, S. 5). Die Vorinstanz hielt fest, dass somit Schneesportler und nicht Pistenfahrzeuge auszuweichen hätten. Dies ergebe sich aus der Natur der Sache.