Zusätzliche Sicherungsmassnahmen können auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht verlangt werden. Die Verkehrssicherungspflicht soll Pistenbenützer vor Gefahren schützen, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen und vor Gefahren, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1.; 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1). Die Beschuldigten haben somit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.