12 G.________ hätte somit seine Aufmerksamkeit nach rechts richten müssen, nachdem er die Chalets passiert hatte. Da er dies nicht getan hat, sondern sich während des Überquerens der I.________ ausschliesslich auf die blaue Piste konzentrierte, ist ihm mangelnde Aufmerksamkeit und damit eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorzuwerfen. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2014 wurde G.________ denn auch wegen fahrlässiger Tötung schuldig erklärt (Bd. II, pag. 649 f.).