Seine Sicht wurde durch die transportierte Schneekanone nicht beeinträchtigt. Es ist denn auch beweismässig erstellt, dass G.________ E.________ und M.________ wahrgenommen hat, nachdem er an den Chalets vorbeigefahren ist (Bd. III, pag. 793, S. 10 der Urteilsbegründung). Die Tatsache, dass sich die Beteiligten gegenseitig gesehen haben, zeigt ebenfalls, dass entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und des Gutachters weder aufgrund der Sichteinschränkung durch die beiden Chalets und die Schneekanone noch aufgrund der Kuppe auf der I.________ von einem unübersichtlichen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff. IX. 32. der SKUS-Richtlinien auszugehen ist.