Zu keinem anderen Schluss führt die Berücksichtigung der Sichteinschränkung durch die transportierte Schneekanone. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Sichteinschränkung gegen vorne rechts für die Überquerung des Knotenpunkts nicht relevant ist, da in Fahrtrichtung, d.h. vom Sommerlager her, mangels markierter Piste, keine Schneesportler zu erwarten waren, sondern einzig von rechts (Bd. III, pag. 793, S. 10 der Urteilsbegründung). Nachdem G.________ die beiden Chalets passiert hatte, war sein Blickfeld gegen rechts auf die I.________ bis zur Kuppe offen. Seine Sicht wurde durch die transportierte Schneekanone nicht beeinträchtigt.