_ wurden somit nicht vom bergwärts fahrenden Pistenfahrzeug überrascht. Die Verteidigung wies ferner zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Fahrtrichtung des bergwärts fahrenden Pistenfahrzeuges atypisch gewesen sein soll (Bd. IV, pag. 875). Weiter ist erwiesen, dass die Sicht von G.________ auf die fast in rechtem Winkel abbiegende I.________ aufgrund der beiden Chalets am rechten Rand der Piste zunächst eingeschränkt war. Je weiter er fuhr, desto grösser wurde jedoch sein Blickwinkel auf die Piste. Zu keinem anderen Schluss führt die Berücksichtigung der Sichteinschränkung durch die transportierte Schneekanone.