Gestützt auf die Aussagen von M.________ ist zudem erwiesen, dass E.________ das Pistenfahrzeug bereits wahrgenommen hatte, als er seine Fahrt nach der Kuppe fortgesetzt hat. Er warnte M.________ vor dem Pistenfahrzeug und rief ihm zu, er solle sich an den linken Pistenrand halten (vgl. Bd. I, pag. 45 Z. 29 ff.; Bd. III, pag. 748 Z. 32 ff.). Die Kuppe befand sich mindestens 40m vor dem Kollisionspunkt und das Gefälle nach der Kuppe bis zum Kollisionspunkt war mit zwei Metern sehr gering (Bd. III, pag. 792 der Urteilsbegründung). E.________ und M.________ wurden somit nicht vom bergwärts fahrenden Pistenfahrzeug überrascht.