_, zu erwarten. Dass der Unfallort ein Knotenpunkt zweier Pisten ist, führt somit nicht dazu, dass es sich um einen unübersichtlichen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff. IX. 32. der SKUS- Richtlinien handelt. Dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, dass Schneesportler an unübersichtlichen Stellen von bergwärts fahrenden Fahrzeugen regelmässig überrascht würden, wobei dieser Überraschungseffekt bei weniger geübten Schneesportlern zu Fehlreaktionen und folgenschwerem Fehlverhalten führen könne (Bd. IV, pag. 851), ist zu entgegnen, dass sich der Unfall nicht auf einer als leicht eingestuften blauen Piste, sondern auf einer roten Piste ereignete. Gestützt auf die Aussagen von M._____