Zu prüfen ist, ob es sich beim Unfallort um einen unübersichtlichen und engen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff. IX. 32. der SKUS-Richtlinien handelt und damit zusätzliche Sicherungsmassnahmen zu treffen gewesen wären, wie der Beizug einer Hilfsperson und die vorübergehende Sperrung des Pistenabschnittes. Dass die Unfallstelle nicht eng ist, ergibt sich ohne Weiteres aus der Fotodokumentation des UTD (Bd. I, pag. 95 ff.). Gegenteiliges wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht.