Bei Fahrten auf der offenen Piste sind, da die Fahrt mit der Pistenpflege in keinem Zusammenhang steht, an die Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2001 vom 25. September 2001 E. 4b/aa mit Hinweisen). Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass die akustischen und visuellen Warnsignale während der Fahrt eingeschaltet waren (Bd. I, pag. 13). Zu prüfen ist, ob es sich beim Unfallort um einen unübersichtlichen und engen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff.