Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss unter Berücksichtigung des Umstands, dass Pistenfahrzeuge auf Schneesportabfahrten ein untypisches Hindernis darstellen, die Regel gelten, dass Transport- oder Versorgungsfahrten nach Möglichkeit ausserhalb der Piste auf einer Spezialroute oder zumindest ausserhalb der Pistenöffnungszeiten durchzuführen sind. Bei Fahrten auf der offenen Piste sind, da die Fahrt mit der Pistenpflege in keinem Zusammenhang steht, an die Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2001 vom 25. September 2001 E. 4b/aa mit Hinweisen).