der SBS-Rechtlinien ergibt (Bd. I. pag. 262 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss unter Berücksichtigung des Umstands, dass Pistenfahrzeuge auf Schneesportabfahrten ein untypisches Hindernis darstellen, die Regel gelten, dass Transport- oder Versorgungsfahrten nach Möglichkeit ausserhalb der Piste auf einer Spezialroute oder zumindest ausserhalb der Pistenöffnungszeiten durchzuführen sind.